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Zweite Abteilung.
8 26. Der Merkantilmagiiirat,
Wagner hatte fein Amt rein al Cinigungsamt aufgefaßt;
ex Hatte Lediglich die Parteien, wenn fie antwejend waren, zu ver-
jöhnen gefucht; waren nicht beide anwejend, jo ließ er fie nicht
vorladen , da ex auch feinen Boten zur Berfitgung hHatte!), fondern
ex verwies die Sache ans Landgericht; ebenfo auch, wenn er einen
Ausgleich nidht zuftande bracdte. DazZ genügte auf die Dauer nicht
man fuchte zu einem wirklidhen Gerichte zu kommen, und Johann
Simoncini von Rovereit, den wir auch fpäter noch an der
Spige der Kaufleute treffen werden, bat namens derjelben um
weitere Berleihung eines Kommijfionsjcdhreiber3 oder Sekretärs,
welcher beider Sprachen fundig fein müffe, eines Gerichtsdieners
und eines Gefängniffes. Darauf erging das Schreiben Erzherzog
Leopolds vom 17. Februar 1632, das wir im Anhang ab-
drucken ?), wonadh Wagner aud) in contentiosis Richter fein follte,
im Joh. Bapt. Girardi als Mitiommifjar beigefebt und ein
der lateinijhHen, deuten und welfdhen Sprache fundiger Sekretär
zuglei aud) al Aushiülfärichter zugegeben wurde; der Sekretär
jollte das Protokoll führen, und aus leßterem dürfe ohne Wifjen
Wagner3 und Girardis nichts mitgeteilt werden. Wagner
IOeint diefes Schreiben al8 das, wasZ e8 jedenfall? war, al3 Miß-
trauenSbotum , aufgefaßt zu Haben, er Xegte die ihm übertragene
Stelle nieder. Die oberöfterreichifhe Regierung verhandelte nun im
September 1682 mit Girardi wegen Übernahme der Kudikatur®).
Erzherzog Leopold war inzwifdhen verftoxben, und an feine Witwe
Claudia al Reichsverwejerin, bezw. Regentin, berichtete am 19,,
24. und 30. Mai 1633*) die Kammer, daß dazZ Gefuch des Gi=
cardi deshalb nicht erledigt werden Könne, weil fein Gehalt (wie
au nach dem Schreiben vom 17. Februar 1632) nicht auf die
Kammer, jondern auf die Kaufleute angewiefen werden jolle, wäh=
?) Alten des E. E. StattHalterei: Archivs zu Innzbrud. B. no. 39. Yudi:
fatur zu Bogen und Marktjadhen allda von den Jahren 1633—37—50. Leop.
Kammerpräfident an Claudia, 10. pr. 13. Juni 1633. Diefe Akten enthalten die
Originalien der Kopialbücher, und e8 entfällt infjoweit die Bezugnahme auf Tebtere.
?) Kopialb. Embieten u. Befehl, 1632, S. 59, f. Beil. IV.
3) Gejchäft von Hof, 1632, S. 155.
4) Diljiv an Hof S. 57. und Akten Leop. B. no. 39.