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Verfassung.
Von diesen Instanzen, deren Director der
Stadtrichter ist, kan zu Rath appellirt werden,
und ist dieserwegen ein eigenes Appellationsge⸗
richt niedergesetzt, aus 6. Rathsgliedern, die
alte Buͤrgermeister sind, und den 2. vordersten
Rathsconsulenten bestehend, welchen ein Appel—⸗
lationsgerichtschreiber beygegeben ist.
Dem Stadt/-Unter- Land⸗ und Bauernge⸗
richt, wie auch der Canzley, sind zwey Senatoren,
als Deputirte vorgesetzt, welches iederzeit die
beeden vordersten Herren Scholarchen sind.
Aemter.
Kammeral- und Finanzaͤmter.
Das Losungamt, welches das aerarium pu-
blicum verwaltet, und in welchem die buͤrgerlichen
Abgaben zusammen fliesen, wo auch alle Aemterrech⸗
nungen in der Stadt und auf demLand, ehe sie vor die
Revisoren aus dem aͤltern geheimen Rath kommen,
iaͤhrlich revidirt werden, bestehet unter dem Vorsitz
der beeden ersten Rathsglieder, welche Losunger hei⸗
sen, aus 3. adelichen Losungraͤthen, einem Amt⸗
mann, der Schauamtmann genennet wird, zugleich
aber Specialmuͤnzwardein ist, und einem Buchhalter.
Hiezu gehoͤrt das Burger⸗ und Unburger⸗ach⸗
steuer⸗Testament⸗ und Losungrestantenamt.
Letzteres