28
Hiebei sind die in 887 f. der Schlachthofordnung
gegebenen Ueberwachungsvorschriften zu erfüllen.
B. Verkehr im Schlachthofe und in den
Schlachthallen.
15.
8
Die in den Schlachthof gebrachten Großviehstücke
müssen mit einer entsprechenden Vorrichtung (Strick,
Kette, Riemen) zum Anbinden versehen sein und
wohl versichert geführt werden. Einzelne Kälber und
Ziegen, die im Schlachthofe geführt werden, müssen
jedenfalls mit einem Strick zum Anbinden ver—
sehen sein.
Die mit der Aufsicht in den Schlachthallen, Ställen
und Hofräumen betrauten Bediensteten sind auf bös—-
artige Thiere bei deren Einbringung besonders auf⸗
merksam zu machen.
Schweine und Kälber dürfen in den Vieh- und
Schlachthof nur mit der Eisenbahn oder mittelst Fuhr—
werkes eingebracht und gegebenen Falles (3 18) nur
auf gleiche Weise aus demselben entfernt werden.
816.
8
Hunde dürfen in den Schlachthof nicht mitgebracht
werden.
Es ist verboten, in den Schlachthallen und sonstigen
Arbeitsräumen sowie in den Stallungen und auf den
Böden zu rauchen. Ebenso ist es untersagt, feuer⸗
gefährliche Handlungen irgend welcher Art im Schlacht—
hofe oder dessen Zugehörungen vorzunehmen.
Untersagt ist ferner jede Behinderung eines Dritten