Objekt: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebühren-Ordnungen, den Betrieb des Vieh- und Schlachthofes der Stadt Nürnberg und die Vornahme von Schlachtungen außerhalb desselben betreffend

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Hiebei sind die in 887 f. der Schlachthofordnung 
gegebenen Ueberwachungsvorschriften zu erfüllen. 
B. Verkehr im Schlachthofe und in den 
Schlachthallen. 
15. 
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Die in den Schlachthof gebrachten Großviehstücke 
müssen mit einer entsprechenden Vorrichtung (Strick, 
Kette, Riemen) zum Anbinden versehen sein und 
wohl versichert geführt werden. Einzelne Kälber und 
Ziegen, die im Schlachthofe geführt werden, müssen 
jedenfalls mit einem Strick zum Anbinden ver— 
sehen sein. 
Die mit der Aufsicht in den Schlachthallen, Ställen 
und Hofräumen betrauten Bediensteten sind auf bös—- 
artige Thiere bei deren Einbringung besonders auf⸗ 
merksam zu machen. 
Schweine und Kälber dürfen in den Vieh- und 
Schlachthof nur mit der Eisenbahn oder mittelst Fuhr— 
werkes eingebracht und gegebenen Falles (3 18) nur 
auf gleiche Weise aus demselben entfernt werden. 
816. 
8 
Hunde dürfen in den Schlachthof nicht mitgebracht 
werden. 
Es ist verboten, in den Schlachthallen und sonstigen 
Arbeitsräumen sowie in den Stallungen und auf den 
Böden zu rauchen. Ebenso ist es untersagt, feuer⸗ 
gefährliche Handlungen irgend welcher Art im Schlacht— 
hofe oder dessen Zugehörungen vorzunehmen. 
Untersagt ist ferner jede Behinderung eines Dritten
	        
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