Metadaten: Geschichte der Stadt Nürnberg von dem ersten urkundlichen Nachweis ihres Bestehens bis auf die neueste Zeit

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scheint, bei Dieben. Einem Manne, der Gott gelästert hatte, mit 
lesterlichen schwüeren“ wurde die Zunge ausgeschnitten. Derselbe 
Brundsatz der Wiedervergeltung zeigte sich auch z. B. darin, daß wer 
einem anderen einen Finger abgehauen hatte, gleichfalls mit dem Ver— 
lust eines Finger büßen sollte, eine Strafe, die jedoch vom Rate oder 
den fünf Herren „am Hader“ in eine Geldstrafe umgewandelt werden 
konnte. Sehr häufig war das Aushauen mit Gerten, wobei es nicht 
gar zu selten vorkam, daß der Delinquent beinahe unter den Schlägen 
ein Leben ließ. Selbst vornehmere Leute wurden nicht damit ver— 
chont, wie im Jahre 1504 Niklas Wolfenstein, ein Nürnberger Bürger 
und zwei Fremde, deren einer ein Italiener, „Anthoni, ains reichen 
valchen sun von Florentz.“ Sie hatten vorgehabt, einem andern 
Kaufmann aus Rache einen Arm abzuhauen. Gelegentlich wurde wohl 
auch jemand mit Rutenhieben aus der Stadt herausgepeitscht, in der 
er sich fortan nie mehr betreten lassen durfte. Wer vom Züchtiger 
bestraft war, wurde in kein Handwerk aufgenommen, oder wenigstens 
wenn er schon dazu gehörte, zu keinem Tanz desselben zugelassen. Eine 
reine Ehrenstrafe war das Stehen im Pranger, der damals auf dem 
Markt aufgerichtet war.“) Damit war gewöhnlich eine Verweisung 
»on der Stadt verbunden, eine Strafe, die wie wir wissen, überhaupt 
sehr häufig vorkam und sicherlich damals sehr viel schwerer empfunden 
wurde, als wir heute Lebenden es uns denken können. Der Verbannte 
nußte Urfehde schwören, d. h. einen Schwur thun, daß er zeitlebens 
der während der bestimmten Zeit sich nicht in der Stadt blicken lassen wolle. 
Der Bruch der Urfehde wurde mit Verdoppelung der Strafe, auch wohl 
nit Augenausstechen oder Abschlagen der Schwurfinger geahndet. Noch 
entehrender war das Tragen des Lästcersteines, eine Strafe, die haupt— 
ächlich Kupplerinnen zu treffen pflegte. Als verabscheuenswerte Roheit 
erscheint es uns, wenn der Rat einen Narren um seiner „Unbescheidenheit 
halb“ mit Gerten schlagen und ihn dann aus der Stadt bringen ließ. 
Es verdient übrigens erwähnt zu werden, daß sich in Nürnberg 
noch bis ins 16. Jahrhundert hinein die germanische Rechtsanschauung 
erhalten hat, die in der Tötung eines Menschen eigentlich eine Privat— 
ache sah, welche den Staat so gut wie gar nichts angehe, sondern 
über die sich der Töter und die Angehörigen des Getöteten nach Gut— 
dünken auseinanderzusetzen hätten. Allerdings bei „ferlichem, pösen“ 
Totschlag, bei „mort ungenötter sach“ pflegte der Rat „Thaidigung,“ 
d. h. ein gütliches Sichvertragen der beiden Parteien zu verbieten. 
Auch hätte er es unmöglich rruhig mit ansehen können, wenn in den 
sach Nopitsch, Wegweiser, S. 180 f. wurden 1628 zwei Pranger an dem 
Rathaus angebracht. 
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