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scheint, bei Dieben. Einem Manne, der Gott gelästert hatte, mit
lesterlichen schwüeren“ wurde die Zunge ausgeschnitten. Derselbe
Brundsatz der Wiedervergeltung zeigte sich auch z. B. darin, daß wer
einem anderen einen Finger abgehauen hatte, gleichfalls mit dem Ver—
lust eines Finger büßen sollte, eine Strafe, die jedoch vom Rate oder
den fünf Herren „am Hader“ in eine Geldstrafe umgewandelt werden
konnte. Sehr häufig war das Aushauen mit Gerten, wobei es nicht
gar zu selten vorkam, daß der Delinquent beinahe unter den Schlägen
ein Leben ließ. Selbst vornehmere Leute wurden nicht damit ver—
chont, wie im Jahre 1504 Niklas Wolfenstein, ein Nürnberger Bürger
und zwei Fremde, deren einer ein Italiener, „Anthoni, ains reichen
valchen sun von Florentz.“ Sie hatten vorgehabt, einem andern
Kaufmann aus Rache einen Arm abzuhauen. Gelegentlich wurde wohl
auch jemand mit Rutenhieben aus der Stadt herausgepeitscht, in der
er sich fortan nie mehr betreten lassen durfte. Wer vom Züchtiger
bestraft war, wurde in kein Handwerk aufgenommen, oder wenigstens
wenn er schon dazu gehörte, zu keinem Tanz desselben zugelassen. Eine
reine Ehrenstrafe war das Stehen im Pranger, der damals auf dem
Markt aufgerichtet war.“) Damit war gewöhnlich eine Verweisung
»on der Stadt verbunden, eine Strafe, die wie wir wissen, überhaupt
sehr häufig vorkam und sicherlich damals sehr viel schwerer empfunden
wurde, als wir heute Lebenden es uns denken können. Der Verbannte
nußte Urfehde schwören, d. h. einen Schwur thun, daß er zeitlebens
der während der bestimmten Zeit sich nicht in der Stadt blicken lassen wolle.
Der Bruch der Urfehde wurde mit Verdoppelung der Strafe, auch wohl
nit Augenausstechen oder Abschlagen der Schwurfinger geahndet. Noch
entehrender war das Tragen des Lästcersteines, eine Strafe, die haupt—
ächlich Kupplerinnen zu treffen pflegte. Als verabscheuenswerte Roheit
erscheint es uns, wenn der Rat einen Narren um seiner „Unbescheidenheit
halb“ mit Gerten schlagen und ihn dann aus der Stadt bringen ließ.
Es verdient übrigens erwähnt zu werden, daß sich in Nürnberg
noch bis ins 16. Jahrhundert hinein die germanische Rechtsanschauung
erhalten hat, die in der Tötung eines Menschen eigentlich eine Privat—
ache sah, welche den Staat so gut wie gar nichts angehe, sondern
über die sich der Töter und die Angehörigen des Getöteten nach Gut—
dünken auseinanderzusetzen hätten. Allerdings bei „ferlichem, pösen“
Totschlag, bei „mort ungenötter sach“ pflegte der Rat „Thaidigung,“
d. h. ein gütliches Sichvertragen der beiden Parteien zu verbieten.
Auch hätte er es unmöglich rruhig mit ansehen können, wenn in den
sach Nopitsch, Wegweiser, S. 180 f. wurden 1628 zwei Pranger an dem
Rathaus angebracht.
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