Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

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1. Diebstahl. 
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Nürnberg nie völlig Anerkennung. Die Zahl der dem Strange 
vorhergehenden Ahndungen ist mitunter eine sehr beträchtliche. 
Später wird die Überzeugung der Konsulenten, dafs man einen 
Rückfälligen unter vierzehn Jahren nur züchtigen dürfe, auch vom 
Rate respektiert; bei ältern entscheiden weniger die Jahre, als 
die körperliche Reife. Ein „mehrer verleumter‘‘ Dieb soll indefs 
als Vergewaltiger gelten und dann — selbst als vierzehnjähriger 
_— dem Tod verfallen.!?) 
b. Arten des einfachen Diebstahls. 
Diebstahl in der Muntat. Vor allem unterlagen an sich 
harmlose Entwendungen in der Muntat bezw. auf dem Markte 
strengster Sühnung. 1492 wurde ein Kaufmann, der dort einen 
Weck an sich genommen, gehängt, Schleier-, Tuch-, Kappen- und 
andre Diebe lebenslänglich verwiesen. Gleiches traf 1419 den 
Entwender von drei Salzscheiben. 1531 hing man einen Kandel- 
dieb und verurteilte einen Milchkrugentwender zu Pranger und 
Rute. 1477 verbrannte man einen Gänsedieb, der sich im Ge- 
fängnis entleibte. 1691 wurden zwei Weiber mit gerechter Strenge 
bestraft. welche „etliche Centner‘“ Stockfische stahlen.') 
Badediebstahl. Die Badehäuser standen, wie erwähnt, 
unter ähnlichem Mundium. Ein solcher Dieb wurde enthauptet; 
andre, welche sich Hemden, Schuhe, Schleier, Geld und dgl. an- 
eigneten, nach Ohrverlust beim Hals oder überhaupt für immer 
fortgyeschafft. 2) 
Bienendiebstahl. Die Immenzucht in des heil. röm. 
Reiches Bienenkreis, wie man den N. Reichswald benamste, war 
wegen ihres reichen Ertrags äufserst bedeutsam für die Stadt. 
Dabei galten die Bienen für besonders schutzlos, weil der Bauer 
die Stöcke nicht anders, als im Freien aufstellen konnte. 1552 
köpfte man einen Bienendieb. 1582 relegierte man einen nach 
Züchtigung, da er, um des Honigs habhaft zu werden, sogar „der 
armen Tierlein nicht verschonte“ d. h. sie mit Schwefel erstickte; 
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7; Rtschlb. XLIX, 104; Rtschlb. XLVIL 55; Rtschlb. XLI, 91. 
ij Hegel a. a. 0. 5, 572; AB. 817, 835; Mfzb. 1531, 1691, 1691 etc. s. 
Muntat:; Hist. dipl. Mag. f. d. Vaterl. 2, 495. 
2, AB. 1448, 1; AB. 3817, 9, 1404: AB. 817, 36, 1407: Hist. dipl. Mag. 
F dA. Vaterl. 2. 495.
	        
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