Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

2392 B. Besonderer Teil. V. Verletzungen der Sittlichkeit. 
wie das erwähnte angebliche Ölsieden bei Notzucht an der Mutter, 
Rad bei Schwestermord, Ertränken und Feuer bei Kindstötung. 
Konkurrenz mit dem leichteren Fall der Bigamie liegt vor, wenn 
hiebei einer der Mutter und Tochter nacheinander das Ehever- 
sprechen leistete. 1571 wird eine Pfarrerin ausnahmsweise er- 
tränkt, vom 17. Jahrhundert an die Schwertstrafe öfters mit Feuer 
verbunden.‘) 
Entfernter Verwandte straft man milder, ebenso den passiveren 
Teil. Während bei Veribung mit der Stieftochter teils Todes- 
strafe, teils ew. Verweisung vorkommt, erkennt man auf letztere 
allein dem Schwager gegenüber.?) Sonst wird weder Jugend noch 
Alter berücksichtigt. 
Eine, welche mit ihrem Vater als Ehefrau umhergezogen, 
übersteht standhaft dreimalige Tortur und gesteht erst auf Kon- 
frontation mit ihrem Mitschuldigen; in einem andern Fall wird 
der Täter, welcher nur den Verkehr mit der Tochter zugibt, durch 
deren Mutter zum Geständnis gezwungen. Ein inc. Ehebrecher 
soll nach mehrmonatlichem Gefängnis gerichtet werden, erlangt 
jedoch Begnadigung zur Kinmauerung in Folge eines Fulsfalls 
seiner Frau und der Fürbitte von vier Reichsgrafen; anläfslich 
einer besonders widerlichen Begehung des Delikts erbieten sich 
drei Weiber vergebens, den Verurteilten ehelichen zu wollen.*) 
Der Sodomit gewärtigt an sich den Feuertod, doch wird dieser 
meist in Schwert und Feuer umgewandelt. Nur selten verfährt 
man nach strengen Rechten. So verbrennt man 1444 einen auf 
dem Pferd, 1659 einen Bauernbuben, der das widernatürliche 
Delikt an einer ganzen Herde und mehreren Kindern betätigt: 
„hat nicht recht beten können, in der Frag sagte er, er habe 
gemeint, es wäre kein Sünd. Er ist anderthalb Stund im Feuer 
gewesen, man hat dazu acht Mäfs Holz aufgeführt‘‘.*) Im 17. Jahr- 
hundert erkennt man auf Erdrosselung am Pfahl und Verbrennung, 
bei einer Frau auf Enthauptung. 
1) Rtschlb. XLIX, 432: Ann. 1392; Mutter und Tochter, Rtschlb. XLIX, 
515; M. Franz. Tageb. 1571. 
?) Stiettochter, Rtb. XXI, 267, 1548; Mfzb. 1670; mit Schwägerin während 
Lebzeiten der Frau nur als Ehebruch betrachtet: ew. Verweisung Rtb. 
XXX, 1. 
3) AB. 1588—1598, 134, 48. 
4) Coll. 1659 Stbibl.: Ann. 1444; M. Franz. Tageb., 1581.
	        
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