Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

200 B. Besonderer Teil. 1. Verletzungen an der Ehre, 
zu ihm trat und seinen Lohn forderte. Jener rief: Was geht mich 
dein Lohn an! Da sprach der Leb: Du bist ein unendlich Mann! 
„Und das fuhr ilm in die Nasen“ und als der Leb noch mit 
seinem Häcklein drohte, schlug der Nachrichter ihm mit dem 
Richtsehwert durch Arm und Kopf, dafs er „von stund an starb 
on alle gotzreht“.?) 
Schwer beleidigend war es auch, sofern jemand hinsichtlich 
der Ehrlichkeit seines Gewerbes oder seiner Geburt in Zweifel 
gezogen wurde. So droht der Rat einmal den Huterermeistern: 
„Welcher Grimm für redlich halten nit woll, dem soll die Statt 
verpotten sein“, Ebenso darf man einen, der im Auftrag des Rates 
als Kundschafter tätig war, deshalb nicht als minderwertig be- 
handeln. 1528 bestraft man einen, der auf einen Bader geflucht, 
mit einjähriger Verbannung.) 
Der symbolischen Injurien ist selten gedacht; der Raub eines 
Brautkranzes während des Zugs zur Kirche zieht eine Bulse von 
L00 fl. nach sich. Wie vorher erwähnt, muls sich bei der Real- 
injurie die Tätlichkeit als lediglich ehrverletzend dokumentieren, 
greift sie über dieses Ziel hinaus, erscheint sie als wirkliche 
Körperverletzung. 
Unter jener V oraussetzung besitzt auch Schlagen, Kratzen, 
Raufen, Steinwerfen nur injuriöse Natur. Die ungehörige An- 
mafsung eines Züchtigungsrechtes reiht sich hier an. Zu Schelt- 
worten, wie zu Schlägen waren Bürger und Bauer in ihrer 
Eigenschaft als Gatte, Vater und Lehrherr ausgiebig autorisiert. 
Was die Familie damals von ihrem ungestümen Patriarchen zu 
erdulden hatte, illustriert uns manch überliefertes erbauliches 
Kulturbild. Fremde Kinder zu schlagen, — es sei denn zur un- 
mittelbaren Abwehr — charakterisiert sich als Eingriff in das 
Recht des Vaters. 1495 lockt eine Frau ein Kind in das Haus, 
führt es morgens in den Keller und züchtigt es: Sie wird vier 
Wochen an die Bank geschlossen und muls dem „Meydlein für 
Schmehe und Schmerzen“ 5 Pfd. hlr. erlegen.‘ Während der 
°) Haderb. 11, 41, 49, 57, 58, 62, 64, 66, 86, 146, 190, Rtb. V1, 157 StA:; 
Hegel 5, 665; Barbara neun tag pannk von vnnützer wort wegen die sie 
von den parfüissern geredt, Rp. 1449, III, 8; „unendlich“ b. H. Sachs, Keller, 
XIV, 55, 268, 270, XVII, 76, „diebeissen“, XVII, 109. 
3) Rp. 1582, 6, 21; Haderb. I, 256. 
4) Rtb. VI, 282 StA; Haderb. IL 566.
	        
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