Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

160 B. Besonderer Teil. I. Verbrechen wider den Recltsfrieden. 
verbannt „weil sie etlichen trunigen personen Ir habe und guter 
den schuldigern zu geuerde verstofsen, verhalten und entfrömbdet 
hatte‘.?) 
Die Landzwinger und Wegelagerer zählen teils zu den 
wirklichen Friedbrechern und Räubern, teils zu den harmlosern 
schädlichen Leuten. Zu letztern stellt nach Kriegen und großen 
Heereszügen der gartende „frumbe‘ Landsknecht ein stattlich Kon- 
tinvent. 19) 
d. Raub. 
Wie? hat geraubet diser jung 
Die kaufflent schon auff dem Spessart 
Und er ist doch nicht edler Art? 
H. Sachs 
Vertocht der Betehder, zumal der ritterliche Landfriedbrecher, 
welcher mit den Pfeffersäcken stets in offenkundiger Fehde lebte, 
den Raub als althergebrachtes Vorrecht, das ihn hoch über den 
gemeinen Strafsenplacker erhob, so waren die Reichsfriedens- 
satzungen mit Erfolg bestrebt, beide Gattungen, die gleich edei 
an Art das deutsche Land zum Hort des Verbrechens und der 
Unsicherheit gestalteten, ohne Zulassung irgend welchen Unter- 
schieds der nämlichen Ahndungswürdigkeit zu unterstellen. 
Gedachten wir des ritterlichen Räubers gelegentlich des Land- 
friedbruchs, so ist hier vornehmlich der gewöhnliche, nicht minder 
verwegene Schnapphahn in’s Auge zu fassen, der meist mit mehreren 
Genossen zu einer Bande vereint und des Öftern nicht weniger, 
als der Adelige, mit Waffen und Rossen für sein kühnes Unter- 
nehmen gerüstet. das Rauben nicht nur als edlen Sport, sondern 
als tatsüchlichen Erwerbszweig betrachtet und betätigt. 
Die gewaltsame, wie hauptsächlich die offene Verübung seines 
Verbrechens scheidet den Räuber vom Diebe. wenn auch der 
Überfall des erstern immerhin etwas Ungeahntes an sieh träet. 
nie mehr in die Stadt aufnehmen: gem. Mand, v. 1717 droht man. sie wie 
Hüchtige Falliten zu behandeln. 
3) Rtb. I11, 344, StA. 
10) dieweil sieh die Landsknecht so gewalltsam gegen den armen leuzer 
hallten mit dem streiffen an solch orten stercker anzestehen und solcher 1. 
zu schwören aufzulegen, sich bey sounenschein weckzupacken. Rıh. XXHL 
31. 1545: 8. insb. PO 1572. 5. 1. 1. ehe Nr cd,
	        
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