Inhaltsverzeichnis: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

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4. Die Stadtverweisung. 
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seiner Widersacher zu retten oder sämmtliche KRuhestörer, um 
ernstern, das Geweinwesen gefährdenden Tumulten vorzubeugen. 
Sodann sind Vergehen wider den Rat zu nennen, Widerstand 
zegen Stadtknechte und Nachrichter, verbotnes Appellieren u. dgl. 
Massenhaft wandern ferner Unzüchter, Kuppler, Spieler, Bettler 
und andere gefährliche Subjekte — darunter mancher „frumbe“‘ 
Landsknecht -— zum '"Thore hinaus, Diebe, Betrüger, Fälscher, 
Brenner, Eidbrüchige, Sektierer, Zauberer, Gotteslästerer, zum Teil 
vom Tode begnadigt und mit den schrecklichsten Verstümmelungen 
bedacht. Hieran reihen sich Fälle der Beihilfe und Anstiftung, des 
Versuchs und schweren Verdachts, sowie zahlreiche Polizeivergehen; 
vermochte ja selbst von den Fünfherrn Verbannung verhängt zu 
werden. Narren sind endlich beizufügen und nach Haft und Tor- 
tur als schuldlos erkannte Fremde, deren Verweilen in der Stadt 
man für allzu bedenklich hält. Sie geloben urfehdlich Nichtahndung 
und Versehweigung der im Gefängnis erduldeten Mifshandlungen. !®) 
Noch ist der Aufkündung des Bürgerrechts zu gedenken, 
welche der Rat übrigens nicht allzu oft betätigt. Er entschliefst 
sich nötigen Falls lieber zur Ausweisung. Bereits im ä. AB. sind 
mehrere als privati, exclusi a jure coneiuatus verzeichnet; sie 
bleiben es für immer „nisi de gratia Ciuium reeipiantur‘‘. ‚„Gastes- 
weise aus- und einzuziehen.“ sind sie stets befugt. Nach den PO. 
soll man des Bürgerrechts für immer verlustig gehen, wenn 
man es zeitweise aufsagt, um Nürnberger vor fremden Gerichten 
belangen oder nach einer Münzstätte in der Vaterstadt streben zu 
können. Für Fremde ist in früherer Zeit, wo der Rat eifrigst auf 
Mehrung seiner Bürger bedacht ist, die Erbittung der Aufnahme 
nicht, wie später, mit beträchtlichem Geldopfer verbunden; es ge- 
nügen zwei einheimische Bürgen, welche hauptsächlich dafür ein- 
stehen, dafs der Petent zur Entrichtung der jährlichen Losung 
befähigt ist. Es wird daher jeder, welcher längere Zeit als Gast 
in der Stadt verweilt, zur Erklärung aufgefordert; weigert er sich, 
Bürger zu werden, so verfällt er einer täglichen Bufse von einem 
Pfund von der Warnung an, der in kurzer Frist die Ausweisung 
folgt. ??) 
18) daz er auch den Stephan mit dem einen awge niht warnen sol und 
auch nymant sagen, wie man mit im vmbgangen sey, AB. 317, 68. 
19 PO 924 ff: Hegel 2. 507: AB. I. 6.
	        
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