Volltext: Die Intestaterbfolge nach Nürnberger Recht

& 928, Teilungsgrundfäße, Ueberkojung und Finftandaredt. ST 
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Mag nun der Anfpruch auf die ÜberlofungsHäffte, wie 
das £. Amtsgericht denielben auffaßt, die Natur einer ge: 
wöhnlichen Forderung an fich tragen, oder mag Dderfelbe, 
wie die Beichwerde unter Bezug auf eine, jedoch offenbar 
nur auf die Bapierteilung fich heziehende Bemerkung Sie- 
Genfee3 in jeiner Inteftaterbfolge $ 55 zu deduzieren ver- 
iucht, Ddinglichen Charakters fein, jedenfalls repräfentiert 
derielbe auf Jeiten des Pflichtigen, des übernehmenden Eltern: 
teil8, eine Leiftung an einen Dritten, wie Jie der $ 136 
Diff. 4 des Hyp.Gef. zum SGegenftand hat und zwar wenn 
das ÜberlofungsSrecht, wie im gegebenen Fall, von dem 
übernehmenden Elternteil den Rindern vertragsmäßig ein- 
geräumt wird, eine bedungene bejondere Leiftung im Sinne 
jener GejegeSftelle; denn nachdent durch die Realteilung Die 
bisher zwilchen dem überlebenden Ehegatten und den erft- 
‚helichen Kindern beftandene Gütergemeinfhaft, wie bemertt, 
geendigt wird und der überlebende Elternteil die vorhan- 
denen Immobilien in fein ausichließlicdhe& Aleineigentum 
übernimmt, die Kinder endlich durch Konftituierung ihres 
Mater: oder Muttergut3 abgefunden erfcheinen, ftellt ch 
ipätere Herauszahlung der Hälfte des allenfallfigen Mehr- 
erlöjes über den Schäßungswert al8 eine hejondere Leiftung 
dar, welche an fih jchon im Gefeß begründet und int ge- 
gebenen Fall von den übernehmenden Elternteil auch 10ch 
befonder3 zugefichert, bezw. zmilchen dem leßteren und den 
Rindern bedungen ft. 
Solche bejondere bedungene Leijltungen an einen anderen 
ünd nun aber gemäß der allegierten SejegeSitelle in die
	        
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