fullscreen: Markgrafen-Büchlein

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gebaut, aber mif Unrecht besetzt worden sind, ist gleiche Ein 
sicht wohl auch von anderen Ständen zu erwarten, 
Im Jahre 1567 ordnete der Markgraf an, dass jährlich 
am Sitz der Konsistorien Synoden abgehalten werden sollen. 
Wenn die Synoden zu keiner rechten Lebensfähigkeit ge- 
kommen sind, so mag hieran die zu häufige Wiederholung der. 
selben, noch mehr aber die Bevormundung durch Staat und 
Staatskirchenregiment, schuld vewesen sein. 
Im Jahre 1594 gab Markgraf Georg Friedrich für beide 
Fürstentümer gemeinschaftlich eine Konsistorial-Ordnung, die im 
Grossen und Ganzen der bereits 1566 zu Ansbach eingeführten 
nachgebildet ist. 
In dem im Jahre 1588 verabfassten Konzept dieser Kon 
sistorial-Ordnung wurde den kirchlichen Würdenträgern die Ge 
walt des Kirchenbanns eingeräumt. Der Markgraf durchstricl 
aber diesen Artikel, „da dieselben (nämlich die kirchlichen 
Würdenträger) solche Gewalt wegen ihrer besonderen Privat 
affekten missbrauchen möchten.“ Aus dem Geiste jener aber 
yläubischen Zeit, die das Weltende für nahe hielt, wurde diese 
für beide Länder geltende Konsistorial-Ordnung erlassen: „Nach 
dem die Welt“, heisst es im Eingang dieser Ordnung von 1594 
„anfängt gebrechlich und baufällig zu werden, so sei es hoch 
von nöten, sie mit einer Konsistorial- Ordnung zu stützen,“ 
In früherer Zeit hat der kirchliche Würdenträger trotz seine 
Aufsichtsamtes immer noch eine — wenn auch kleine — Gemeinde 
seelsorgerlich bedient, wodurch der biblische Grundsatz zum Aus 
üruck kam, dass das „Weiden der Lämmer“ (Joh. 21, 15 ff. un 
il. Petr. 5, 12) bei allen kirchlichen Würdenträgern doch da: 
Hauptamt bleiben müsse. Gerade dadurch blieben sie in lebendiger 
Fühlung mit den Nöten und Bedürfnissen des geistlichen Amtes 
Zum Segen seines Landes wurden die Wohlthätigkeits 
Anstalten und höheren Schulen, welche Georg Friedrich ins 
Leben rief. Mit dem Tode des letzten Konventualen und Abtes 
Melchior Wunderer von Heilsbronn (+ 1578) fiel das ganze reiche 
Klostergebiet als ein herrenloses Gut dem Markgrafen zu, deı 
es von Königsberg aus 1581 zur Gründung eines vollständiger 
Gymnasiums, der sogenannten „Fürstenschule“, bestimmte un 
zu Stipendien für solche, die nach ihrer Ahsolvierung an die 
Universität Wittenberg gingen. 
Aus jener Fürstenschule, die 100 Knaben unentgeltlich auf 
nahm, dieselben mit klösterlicher Disziplin heranbildete, so dass 
die Schule in manchen Stücken einer gelehrten Galeere glich 
gingen mehrere berühmte Männer hervor, z. B. Friedrich Taub- 
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