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aicht, wenn sie ihr behauptetes Recht auszuüben unterließen, einen
Präcedenzfall zu schaffen, der ihren Herren nachteilig sein konnte.
War der eine Teil zu schwach, so wich er nie, ohne zuvor gegen die
ihm angethane Gewalt womöglich gar vor Notar und Zeugen protestiert
zu haben. Oft kam es vor, daß man sich gegenseitig mit hochst be⸗
drohlichen Worten ansprach, die Büchsen auf einander anlegte, dem
Gegner die Pistole auf die Brust setzte, sodaß sich fürstliche Herrschaften,
die durch solche ärgerliche Auftritte in ihrer Reise gestört wurden,
überhaupt jegliches Geleit verbaten. Die Rechtsfrage zu entscheiden,
dürfte nur nach sehr eingehenden Untersuchungen möglich sein, die
Prozesse darüber beim Reichskammergericht zogen sich Jahrhunderte
hindurch fort, jeder konnte für sich Kaiserurkunden und sonstige Privi—
legien anführen, doch scheint es fast, als ob der Markgraf auf dem
Reichswald und überhaupt in der näheren Umgebung Nürnbergs, die
Stadt aber unzweifelhaft in ihren böhmischen Lehen, bei Lauf, Altdorf
und Hersbruck bessere Rechte geltend zu machen gehabt hätte. Selbst
im kleinsten Punkte, dem doch nur eine rein formale Bedeutung inne—
wohnte, wollte man nicht nachgeben. So z. B. mußte allemal das
Pferd des markgräflichen Geleitsmanns das Holz der Nürnberger Thor—
brücke berührt haben und als im Jahre 1559 der Stadtgraben zwischen
dem Tiergärtner- und Neuen Thor verbreitert und dadurch einiges
Erdreich außerhalb des Grabens mit eingefangen wurde, maßte sich der
Markgraf, nachdem er vergebens über diesen neuen Bau Beschwerde
geführt hatte, wenigstens das Recht an, das „Geleite über den Schneller
bvor dem Neuen Thor herein, auf halbe Brücken zu führen.“
Die Ärgernisse wegen des Geleits — und daran sich anschließend
über den Zoll — waren jedoch bei weitem nicht so ernstlicher und
gefährlicher Natur, als die Plackereien, denen die Stadt Nürnberg,
ihre Bürger und Unterthanen wegen des Wildbanns ausgesetzt waren.
Denn Markraf Georg Friedrich, der fast während dieses ganzen Zeit—
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einer Regententugenden vielfach gerühmter Fürst, wollte, wo es seiner
mersättlichen Jagdlust zu fröhnen galt, keine fremden Rechte anerkannt
wissen. Des öfteren kam es vor, daß er, um die Wildbahn breiter
zu machen, große Strecken des Reichswalds niederlegen ließ, unbe—
kümmert um die Proteste der Nürnberger oder die Mandate de non
gastando (d. h. die Wälder nicht zu verwüsten), die der Rat bei dem
Reichskammergericht erlangte. Geradezu empörendes wurde von mark—
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2) Ihm folgten nach seinem kinderlosen Tode (1608) die jüngeren Söhne des
brandenburgischen Kurfürsten Johann Georg, Markgraf Christian (1603- 1625) in
Bayreuth und Joachim Ernst (1608 -1625) in Ansbach.