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keit, auch gegenüber dem Schultheißen, der ursprünglich dem Rate
übergeordnet, später ihm gleichgestellt erscheint, um schließlich in ein
förmliches Abhängigkeitsverhältnis von ihm zu geraten. Wir ersehen
das aus dem Privileg Kaiser Heinrichs VII., datiert Pisa, den 11. Juni
1313, dem wichtigsten nach demjenigen Kaiser Friedrichs II. In diesem
erscheint der königliche Schultheiß zwar noch als Stadtrichter, doch ist
er zugleich dem Rate der Stadt verpflichtet, dem er jährlich geloben
muß, daß er mit gleichem Recht Arme und Reiche richten wolle nach
dem Urteil der Schöffen. Als seines Amtes wird es bezeichnet, die
öffentlichen und königlichen Straßen zu schützen und sicheres Geleit
auf ihnen zu gewähren. Ihm und dem Rat steht es zu, jeden, der
sie darum ersucht, als Mitbürger aufzunehmen. Der eximierte Ge—
richtsstand der Bürger und ihre Sicherstellung gegen willkürliche Ver—
haftung wird noch bestimmter als in dem Privileg von 1219 gewähr⸗
leistet. Die Stadtverwaltung aber befindet sich allein in Händen des
Rats. „Was Ratsmänner und Schöffen in Ansehung des Friedens
und der Marktpolizei (pro pace ac moderatione rerum venalium)
beschließen, das soll gelten für die Einheimischen wie für die Fremden.“
Wir übergehen die übrigen Bestimmungen der Urkunde, aus
denen die mehr und mehr zunehmende Selbstherrlichkeit der Stadt her—
vorgeht, um hier nur das Verhältnis zwischen Rat und Schultheißen,
wie es sich im Laufe der Zeit gestaltete, zu besprechen. Die Person
des Schultheißen wurde immer mehr in den Hintergrund gedrängt.
Dies geschah vor allem durch das zuerst von Kaiser Ludwig dem Bayern
1320 dem Rat verliehene und nachmals öfter bestätigte Recht, schäd⸗
liche Leute und ungeratene Bürger mit Tod zu strafen.
Damit erhielt der Rat die hohe Gerichtsbarkeit und eine kon—
kurrierende neben der des Schultheißen, die allmählig immer mehr zu
dessen Ungunsten eingeschränkt wurde. Die Urkunde gestattet, daß die
Bürger einen jeglichen schädlichen Mann, der in ihr und in des Reichs
Gefängnis zu Nürnberg komme, „mit bösem Leumund überkommen und
das Leben angewinnen mögen.“ Die Bürger des Rats und die Schöffen
erlangen durch diese Urkunde, wie sie selbst es ausspricht, das Recht,
jeglichen Bürger oder sein Kind, seinen Freund oder seinen Knecht,
da sie erfahren und innewerden, er wäre so ungeraten, daß sie dünket,
er wäre von seiner Ungeratenheit wegen besser tot denn lebendig, zu
verurteilen, in einem Turm zu büßen oder in einen Sack zu stoßen
und in dem Wasser zu ertränken.
Diese Urkunde — es ist allerdings auffallend und zeigt, wie
wenig selbst auf solche königliche Privilegken zu geben war, daß der
König in einer Urkunde von 1822 auf Bitten Burggraf Friedrichs
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