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des „Peter Heydens ehelicher Hausfrau“ angekauft hatte. Im Jahre
1441 wurde sie von Paulus Vorchtel und danach 1468 von Endres
Tucher mit Linden bepflanzt. Doch ist es zweifelhaft, ob von den
noch heute stehenden anscheinend uralten und der Stützen und Klammern
höchst bedürftigen Exemplaren wirklich noch eins oder das andere als
ein Rest jener alten Lindenpflanzungen zu betrachten ist, da, wie es
heißt, die Linden der Hallerwiese im zweiten markgräflichen Kriege
alle umgehauen und erst in den Jahren 1557 und 1564 durch neue
ersetzt wurden. Auf der Hallerwiese,“) die der Rat auch mit Spring—
brunnen zieren ließ, wurden ehemals, namentlich im Sommer an den
Feiertagen allerlei Volksbelustigungen getrieben, als Ringen, Springen,
Schießen mit der Armbrust u. s. w. Solche körperliche Übungen sah
der Rat gern, dagegen verbot er „an dem vorgemelten ennde der Haller—
wysen ainicherlay spil, damit man den pfenning gewinnen und verlisen
mag, weder mit würflen, karten, schussern oder in ander weise“. Das
Hasardspiel wurde überhaupt des öfteren bei hoher Geldstrafe verboten,
während das einfache Kartenspielen, Brett- und Schachspiel (Schach—
zabel), sowie das Kegelspiel („kuglen“) gestattet waren.
Beiläufig sei noch erwähnt, daß der Rat auch an verschiedenen Stellen
mitten in der Stadt, auf der Schütt, auf der Vesten und anderswo
durch den Baumeister der Stadt Linden pflanzen ließ. Bei Wöhrd
an der Pegnitz wurde vom Rat 1491 auch eine neue Bleiche eingerichtet
auf des „Reichs podem“. Alles unbefugte Betreten derselben, Spielen,
Herumlaufen u. s. w. wurde 1490 verboten.
In seinen Ratsverlässen pflegt der Rat des öfteren Leute, die
sich unmanierlich und unzüchtig benommen haben, voll Unwillens
auf den Judenbühl oder den Plerrer zu verweisen. Hier durften
nämlich „gemeine Dirnen oder ander weibspilder“, darunter wohl auch
solche, die man sonst als „varende wip“ bezeichnet findet, die von Ort
zu Ort auf Abenteuer umherzogen, ungestraft ihr unzüchtiges Wesen
treiben. Es ist uns ein Polizeigesetz vom Jahre 1480 erhalten, worin
der Rat alles „unverhohlene“, schamlose Sichbreitmachen der Unzucht
auf öffentlichen Straßen und Plätzen inn- und außerhalb der Stadt
ernstlich verbietet, davon jedoch ausdrücklich ausnimmt den „Grund
auff dem Judenpühel, vnd dartzu den anger oder wißen, zwischen dem
wilboltzprunnen vnd der Staynen Prucken, das von alter her der plerrer
genaunt ist“. Läßt uns dieses einen nicht gerade erfreulichen Blick
in die Sittenzustände der Reichsstadt thun, so dürfen wir doch
*) Die auf manchen alten Kupferstichen fälschlich den Namen „Allerwiese“
(nämlich ein Gemeingut Aller) trägt.