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Natur der kleinen Händel erforderte, „gummarie und schleunig prozediert
und verholfen“ werden sollte.
Daneben gab es noch eine Reihe anderer Gerichte, ein Baugericht
das Forst- und Zeidelgericht, das Land⸗- und Bauerngericht, *
Gericht für die Handwerkerzwistigkeiten (das Rugsamt oder Rugs⸗
gericht), von denen wir, soweit sie für uns von Interesse sind, gelegent—
lich im Laufe unserer Geschichte gehandelt haben. —
Von der größten Bedeutung für die gesamte bürgerliche —XRE
pflege in Nürnberg war es, daß an Stelle des Gewohnheitsrechts und
der nur zum Teil in alten „Wandelbüchern“ oder sonstwie aufgeschrie—
benen Gesetze und Verordnungen gegen Ende des 15. Jahrhunderts
ein neues und vollständiges Gesetzbuch abgefaßt wurde. Die älteste im
Druck erschienene Ausgabe dieser, wie man sie nannte, „Nürnbergischen
Reformation“ (ein damals üblicher, für Statuten und selbst für Reichs⸗
gesetze angewandter Titel) stammt vom Jahre 1484. Wie die Vor—
rede ausdrücklich hervorhebt, wurde sie nach „rat vil hochgelerter
Doktor“ und nach den „gemeinen geschriebenen Rechten“ zusammen—
getragen. Und in der That ist selbst in höherem Maße als das
spezifische Nürnberger Stadtrecht das römische Recht (daneben auch das
kanonische und die deutschen Reichsgesetze) als eine Hauptquelle unsers
Gesetzbuches anzusehen. Aus Venedig, von wo wie frühere Schrift—
steller behauptet haben, Nürnberg die Hauptsumme seiner Gesetze ent—
lehnt haben sollte, stammt nur eine Vormundschaftsordnung die der
Rat auf ein dahin abgeschicktes Schreiben erhielt. Näher auf das
Nürnbergische Stadtrecht, das ja, wie bekannt, noch heute innerhalb
der Mauern der alten Stadt gehandhabt wird, einzugehen, ist hier
natürlich nicht der Ort. Nur bemerken wir, daß die letzte Ausgabe
der Reformation vom Jahre 1564 durch später ergangene neue Dekrete
und Ratsverlässe (sog. Additionaldekrete) mancherlei Abänderungen
erfahren hat.*)
Was man auch sonst alles dem Nürnberger Rate nachrühmen
mag, in einem Punkte verdient seine Thätigkeit nichts weniger als
Lob, nämlich auf dem Gebiete der Finanzpolitik. Allerdings reichen
die bis jetzt gemachten Einzelforschungen nicht aus, um die Wahrheit
dieser Behauptung gerade für die Zeiten des ausgehenden Mittelalters
zu erhärten. (Forts. folgt.)
Val. Siebenkees in seinem juristischen Magazin, J. Bd. Jena 1782, 6. 314 ff