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Das alte Nürnbergische Gesetzbuch, die sog. Reformation, bestimmte
daß „alle und jede rechtliche Sachen, so eines Rats und gemeine
Stadt, auch derselben Burger, Unterthanen, Hintersaßen, Erbleut un
Verwandten auf dem Land und derselben Hab und Güter belangen,
vor dem geordneten Bauerngericht furgenommen und verrechtet werden“.
Allerdings mußte in Fällen, wo der Rat nicht selber, sondern einer
seiner Bürger der Eigenherr war, ein „Ersuchen“ der Eigenherren der
betreffenden Unterthanen vorhergehen. Denn gewöhnlich übten die Herren
selbst von Altersher die niedere Gerichtsbarkeit, in Civilsachen und in
kleineren Straffällen, sog. Frevelsachen, über ihre Unterthanen aus. Der
Rat suchte sie ihnen zwar oftmals streitig zu machen, scheint sich aber doch
meistens zum Nachgeben entschlossen zu haben. So wurden im Laufe
des 16. Jahrhunderts derartige Patrimonialgerichte, „freundliche Gerichte“,
wie sie genannt wurden, den Furtenbach in Reichenschwand, den Pfinzing
in Henfenfeld, den Tetzeln in Kirchensittenbach urkundlich zugestanden.
Das Bauerngericht, wie es im Anfang absichtlich, um eine
Kränkung des burggräflichen Landgerichts zu vermeiden, genannt wurde,
später Land- und Bauerngericht hatte zunächst keine festbestimmte Zahl
von Richterstellen. Später standen an der Spitze vier Herren des
Rats, die nächsten nach den sieben älteren Herren, von denen zwei
während der sechs Sommermonate, die beiden anderen im Winter den
Vorsitz führten, daher man jene die Sommer—-, diese die Winterherren
nannte. Außerdem gehörten dazu der Stadtrichter, vier juristisch ge—
bildete Konsulenten, zwei Schöffen vom Stadtgericht, sowie sechs Schöffen
von dem sog. Untergericht (davon später). Endlich noch sechs besondere
Schöffen, zu denen man die jungen Patrizier zu ernennen pflegte, die bei
diesem Gericht ihre Schule durchzumachen pflegten. Allerdings mußten sie
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richtsschreiber u. s. w. Das Gericht, das in zwei Tische geteilt war,
wurde in der Regel alle Sonnabend am Nachmittag gehalten. In den
Erntemonaten Juli und August ruhte es gänzlich, davon sich die Reime:
„Die zwei Apostel Peter, Paul, thun zu der Bauern zänkisch Maul',
herschreiben. Die Rechtsprechung war eine beschleunigte, — man scheint
sich die Sache oft recht leicht gemacht zu haben — schwerere Fälle in
persönlichen Dingen kamen vor das Stadt- oder Untergericht. Dann
aber hatte in allen Rechtsfällen, die den Grund und Boden rund um
Nürnberg betrafen, das burggräfliche Landgericht die eigentliche durch
den Harrasischen Vertrag ausdrücklich verbriefte Jurisdiktion, die man
allerdings von Nürnbergischer Seite nur als eine „concurrente“ neben
den Gerichten der Stadt gelten lassen wollte. Die Praxis scheint im großen
und ganzen der Nürnbergischen Auffassung Recht gegeben zu haben.
Ggorts. folgt.)