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Jahres ist die beträchtlich lange Urkunde datiert, durch die der Kauf
abgeschlossen wurde. Die Markgrafen — Friedrich und seine Söhne,
die sich damals bereits den Rang und Titel des Vaters beilegten —
verkaufen darin, „sunderlich darumb, daß sie mit dem myndern größern
ihrer und der Herschafft scheden fürkamen und unterstunden“, d. h. um
durch einen kleineren Verlust größeren Schaden zu verhüten, den Bürgern
des Rats zu Nürnberg zu einem steten ewigen Kauf „für ledig und
für unverkümmert und für Lehen“ ihre Burg „ob der Stat zu Nürem—
berg, mit Türnen, allen Gemäuren, Gepeuen und Hofreyten, und mit
irem Begriff, inwendig und ußwendig gein der Statt Nüremberg und
auch gein Velde, die Freiung (d. i. das Recht der Freistatt, Asyl), die
auf derselben Burg ist, die Pflegnuß und Beschließung der Porten
bei derselben Burge, die Behausung und Hofrait dabei, genannt der
on Brauneck Behausung“*). Dazu kommen das „Amt und Gericht
auf derselben Burg“, und was dazu gehört, zwei Gärten, Häuser und
Hofstätten „außwendig und unter derselben Burg gein Velde“, und
ine Anzahl Dörfer, Wöhrd mit dem Dürrenhof, Schniegling, Buch,
Schnepfenreuth und „zum Höflins“ (Höfles). Außerdem ihr Lehen—
recht an den vier Mühlen in und um Nürnberg (Papiermühle u. s. w.),
on deren mehrmaligem Verkauf wir oben gesprochen haben, sowie auch
ihre Verfügung über fgeistliche Stellen und Pfründen auf der Burg
in der Walpurgiskapelle) und in Wöhrd, „die Lehenschaft der Vi—
rarey auf der Burg und was wir von der Kirchen wegen zu Werde
rlangt oder erworben hatten“, wie es in der Urkunde heißt. Alle
ziese Rechte und Besitzungen, „wie das alles und igliches genannt ist
und Namen gehaben muge, es sei in diesem Brief benennt oder nicht,
nichts ußgenommen, als sie und ihre Vordern seliger gedechtnuß das
alles und igliches bisher zu Lehen von dem Heiligen Römischen Reiche
inne gehabt, herbracht, besessen und genossen haben“, veräußern die
Burggrafen an die Stadt und versprechen auch den Bürgern, „solche
Lehenschaft zu ihren Handen und Gewalte zu bringen“. Die Urkunde
findet, wie damals üblich, nicht Worte genug über das, was alles in
diesen Verkauf eingeschlossen sein soll. Ausdrücklich aber nehmen die
Verkäufer davon aus und behalten sich und ihren Nachkommen in der
Herrschaft vor, „ihre Lehen, geistliche und weltliche, das Landgericht
des Burggraftums zu Nürnberg, ihren Wildbann, ihr Geleite, uß⸗
wendig der Stadt Nürnberg, und andere ihres Burggraftums Herrlich—
keit, Recht und Güter, die ihre Vorfahren und sie selbst „in diesen
und anderen Briefen und Käufen“ den Bürgern nicht verkauft und
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*y Vgl. darüber oben S. 54 u. 55.