Volltext: Geschichte der Stadt Nürnberg von dem ersten urkundlichen Nachweis ihres Bestehens bis auf die neueste Zeit

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Jahres ist die beträchtlich lange Urkunde datiert, durch die der Kauf 
abgeschlossen wurde. Die Markgrafen — Friedrich und seine Söhne, 
die sich damals bereits den Rang und Titel des Vaters beilegten — 
verkaufen darin, „sunderlich darumb, daß sie mit dem myndern größern 
ihrer und der Herschafft scheden fürkamen und unterstunden“, d. h. um 
durch einen kleineren Verlust größeren Schaden zu verhüten, den Bürgern 
des Rats zu Nürnberg zu einem steten ewigen Kauf „für ledig und 
für unverkümmert und für Lehen“ ihre Burg „ob der Stat zu Nürem— 
berg, mit Türnen, allen Gemäuren, Gepeuen und Hofreyten, und mit 
irem Begriff, inwendig und ußwendig gein der Statt Nüremberg und 
auch gein Velde, die Freiung (d. i. das Recht der Freistatt, Asyl), die 
auf derselben Burg ist, die Pflegnuß und Beschließung der Porten 
bei derselben Burge, die Behausung und Hofrait dabei, genannt der 
on Brauneck Behausung“*). Dazu kommen das „Amt und Gericht 
auf derselben Burg“, und was dazu gehört, zwei Gärten, Häuser und 
Hofstätten „außwendig und unter derselben Burg gein Velde“, und 
ine Anzahl Dörfer, Wöhrd mit dem Dürrenhof, Schniegling, Buch, 
Schnepfenreuth und „zum Höflins“ (Höfles). Außerdem ihr Lehen— 
recht an den vier Mühlen in und um Nürnberg (Papiermühle u. s. w.), 
on deren mehrmaligem Verkauf wir oben gesprochen haben, sowie auch 
ihre Verfügung über fgeistliche Stellen und Pfründen auf der Burg 
in der Walpurgiskapelle) und in Wöhrd, „die Lehenschaft der Vi— 
rarey auf der Burg und was wir von der Kirchen wegen zu Werde 
rlangt oder erworben hatten“, wie es in der Urkunde heißt. Alle 
ziese Rechte und Besitzungen, „wie das alles und igliches genannt ist 
und Namen gehaben muge, es sei in diesem Brief benennt oder nicht, 
nichts ußgenommen, als sie und ihre Vordern seliger gedechtnuß das 
alles und igliches bisher zu Lehen von dem Heiligen Römischen Reiche 
inne gehabt, herbracht, besessen und genossen haben“, veräußern die 
Burggrafen an die Stadt und versprechen auch den Bürgern, „solche 
Lehenschaft zu ihren Handen und Gewalte zu bringen“. Die Urkunde 
findet, wie damals üblich, nicht Worte genug über das, was alles in 
diesen Verkauf eingeschlossen sein soll. Ausdrücklich aber nehmen die 
Verkäufer davon aus und behalten sich und ihren Nachkommen in der 
Herrschaft vor, „ihre Lehen, geistliche und weltliche, das Landgericht 
des Burggraftums zu Nürnberg, ihren Wildbann, ihr Geleite, uß⸗ 
wendig der Stadt Nürnberg, und andere ihres Burggraftums Herrlich— 
keit, Recht und Güter, die ihre Vorfahren und sie selbst „in diesen 
und anderen Briefen und Käufen“ den Bürgern nicht verkauft und 
—— ———— —— — 
*y Vgl. darüber oben S. 54 u. 55.
	        
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