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Schild“ bekannte Haus (Alte Nr. 8. 649) in der Schildgasse (gegen—
wärtig dem Buchdruckereibesitzer Sebald gehörig) genannt, welches zu
jener Zeit der Hallerschen, später der Grundherrschen Familie gehört
haben soll. Noch in unserer Zeit hat man in diesem Hause die Kapelle
zezeigt, in der vor den Beratungen des Gesetzes Messe gelesen wurde.
Die goldene Bulle setzte den Wahlmodus für die deutsche Königskrone
jest, indem sie bestimmte, daß der König durch die Mehrheit der sieben
Kurfürsten gewählt werden sollte. Die Kurstimmen sollten auf den
kurlanden haften, diese selbst unteilbar und nur nach dem Recht der
Erstgeburt erblich sein. Die Kurfürsten genießen vor den anderen
Fürsten gewisse Rechte. Sie haben Anteil am Reichsregiment. In
ihren Landen haben sie die Regalien, sie üben die Münzggerechtigkeit
und verfügen über Bergwerke und Zölle. Von ihren Gerichten darf
leine Berufung an den Kaiser stattfinden. Alles in allem bedeutet die
joldene Bulle eine starke Schwächung der kaiserlichen Gewalt, zu
Bunsten einer übermäßigen Machtstellung der obersten Reichsfürsten,
die zwar schon lange thatsächlich bestand, nun aber auch gesetzlich an—
ezrkannt wurde. Weiter aber trug sie den Keim zu einer noch weiteren
Auflösung des Reiches in sich, denn die gesetzliche Anerkennung der
fkurfürstlichen Territorialhoheit reizte die Begier der anderen Fürsten,
zleich den Kurfürsten die völlige Landeshoheit in ihren Gebieten zu
erlangen. Und speziell für Nürnberg wurde es von höchster, wenn auch
keineswegs erfreulicher Bedeutung, daß die Burggrafen von nun an der
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tigkeiten wurden, Streitigkeiten, die erst mit dem Ende des alten Reiches
und mit dem Aufhören der Selbständigkeit Nürnbergs ihr Ende fanden.
Für Nürnberg war insbesondere noch die Bestimmung der goldenen
Bulle von Wichtigkeit, daß die alte Gewohnheit, wonach jeder neu—
zewählte römische König seinen ersten Reichstag in Nürnberg abzu—
halten pflegte, zum Gesetz erhoben wurde, eine Bestimmung, die freilich
in späterer Zeit, aus rein äußeren Gründen gänzlich in Nichtachtung
kam. Was aber für Nürnberg, wie für alle anderen deutschen Städte
höchst lästig war, war ein von den Fürsten durchgesetzter Artikel der
Bulle, in dem den Städten verboten wurde, Bündnisse mit einander
abzuschließen, ein Verbot, das in offenem Widerspruche zu der erst
kürzlich vor seinem Römerzuge von Karl den Nürnbergern erteilten Er—
laubnis stand. Ein Glück für die Städte, daß es nicht energisch zur
Ausführung kommen konnte. Auch die Bestimmungen der Bulle, die
den Landfrieden betrafen, waren nicht kräftig genug, um das Faustrecht
unterdrücken zu können, da nach wie vor jede Fehde erlaubt blieb, die
drei Tage vorher dem Gegner angesagt worden war.