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135. Dienstordnung für die Schulärzte; 23. Dezember 1903.
Das Auftreten von Genickkrampf ist in jedem einzelnen Falle
von dem Lehrer zur Anzeige zu bringen.
Kinder, welche eine der in Absatz 1, 2 und 8 genannten
Krankheiten durchgemacht haben, dürfen nach den Minüterialent-
schließdungen vom 15. Februar 1844, 16. Januar 1867 und
8. Juni 1875 zum Besuch der Schule erst dann wieder zugelassen
werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis bestätigt wird, daß die
Wiederaufnahme in die Schule ohne Gefährdung der anderen Kinder
erfolgen kann. Nach der Regierungsentschließung vom 22. März 1903
hat das Zeugnis im Falle von Scharlach die vollständige Beendigung
der Abschuppung am ganzen Körper, im Falle von Keuchhusten' das
Aufhören der krampfhaften Hustenanfälle zu bestätigen. Dieses
Zeugnis ist, wenn ein anderes ärztliches Zeugnis nicht vorgelegt
werden kann, von dem Schularzte auszustellen.
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812.
Massenuntersuchungen von Schulkindern zum Zwecke der Lösung
wissenschaftlicher Fragen dürfen die Schulärzte nur dann vornehmen,
wenn der Magistrat im Benehmen mit dem Königlichen Bezirksarzte
und * Königlichen Lokalschulkommission die Erlaubnis dazu er—
teilt hat.
813.
Den Schulärzten steht nicht das Recht zu, selbständig Weisungen
zu erteilen. Jedoch sind sie verpflichtet, auf die von ihnen etwa
wahrgenommenen Mängel inbezug auf die gesundheitlichen Zustände
und Einrichtungen der Schulräume die Inspektoren, Oberlehrer,
Lehrer und Hausmeister sofort aufmerksam zu machen. Ebenso
haben sie über Wünsche oder Beschwerden, die ihnen bei ihren Be—
suchen in den Schulen hinsichtlich der Gesundheitsverhältnisse vor—
getragen werden sowie über etwaige von ihnen selbst beobachtete
Mißstände alsbald an den Magistrat zu berichten.
814.
Die Schulärzte sind ferner verpflichtet, an den unter Zuziehung
des Königlichen Bezirksarztes in der Regel dreimal im Jahre vom
städtischen Schulrate einzuberufenden Sitzungen, bei welchen Fragen
der Schulgesundheitspflege und insbesondere die bei den Besuchen
in den Schulen gemachten Wahrnehmungen zur Besprechung kommen,
regelmäßig teilzunehmen.
Ferner haben sie auf Einladung zu den Sitzungen der König—
lichen Schulinspektionen zu erscheinen. Sie nehmen an denselben
mit beratender Stimme teil.
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