Metadaten: Anselm von Feuerbach, der Jurist, als Philosoph

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135. Dienstordnung für die Schulärzte; 23. Dezember 1903. 
Das Auftreten von Genickkrampf ist in jedem einzelnen Falle 
von dem Lehrer zur Anzeige zu bringen. 
Kinder, welche eine der in Absatz 1, 2 und 8 genannten 
Krankheiten durchgemacht haben, dürfen nach den Minüterialent- 
schließdungen vom 15. Februar 1844, 16. Januar 1867 und 
8. Juni 1875 zum Besuch der Schule erst dann wieder zugelassen 
werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis bestätigt wird, daß die 
Wiederaufnahme in die Schule ohne Gefährdung der anderen Kinder 
erfolgen kann. Nach der Regierungsentschließung vom 22. März 1903 
hat das Zeugnis im Falle von Scharlach die vollständige Beendigung 
der Abschuppung am ganzen Körper, im Falle von Keuchhusten' das 
Aufhören der krampfhaften Hustenanfälle zu bestätigen. Dieses 
Zeugnis ist, wenn ein anderes ärztliches Zeugnis nicht vorgelegt 
werden kann, von dem Schularzte auszustellen. 
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812. 
Massenuntersuchungen von Schulkindern zum Zwecke der Lösung 
wissenschaftlicher Fragen dürfen die Schulärzte nur dann vornehmen, 
wenn der Magistrat im Benehmen mit dem Königlichen Bezirksarzte 
und * Königlichen Lokalschulkommission die Erlaubnis dazu er— 
teilt hat. 
813. 
Den Schulärzten steht nicht das Recht zu, selbständig Weisungen 
zu erteilen. Jedoch sind sie verpflichtet, auf die von ihnen etwa 
wahrgenommenen Mängel inbezug auf die gesundheitlichen Zustände 
und Einrichtungen der Schulräume die Inspektoren, Oberlehrer, 
Lehrer und Hausmeister sofort aufmerksam zu machen. Ebenso 
haben sie über Wünsche oder Beschwerden, die ihnen bei ihren Be— 
suchen in den Schulen hinsichtlich der Gesundheitsverhältnisse vor— 
getragen werden sowie über etwaige von ihnen selbst beobachtete 
Mißstände alsbald an den Magistrat zu berichten. 
814. 
Die Schulärzte sind ferner verpflichtet, an den unter Zuziehung 
des Königlichen Bezirksarztes in der Regel dreimal im Jahre vom 
städtischen Schulrate einzuberufenden Sitzungen, bei welchen Fragen 
der Schulgesundheitspflege und insbesondere die bei den Besuchen 
in den Schulen gemachten Wahrnehmungen zur Besprechung kommen, 
regelmäßig teilzunehmen. 
Ferner haben sie auf Einladung zu den Sitzungen der König— 
lichen Schulinspektionen zu erscheinen. Sie nehmen an denselben 
mit beratender Stimme teil. 
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