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von uns citierten Verfasser der Nürnberger Annalen zu erinnern. Bis
1696 nannte man sie „Ehrenvest und Rechtsgelehrt,“ seit diesem Jahre
wurde ihnen der umständlich zopfige Titel „Wohlehrenvest, Großachtbar,
Rechts- und Wohlgelehrt“ beigelegt.“) Beiläufig sei hier noch bemerkt,
daß die Ratsschreiber aus den höchst umfangreichen Ratsprotokollen
noch einen besonderen Auszug, die sog. Ratsbücher, anfertigten, daß die
Briefe, die von der städtischen Kanzlei ausgingen, in die sog. Brief—
bücher eingetragen und daß die Beschlüsse der sieben älteren Herren
gleichfalls in Protokollen, den sog. „Manualen der älteren Herren,“
niedergelegt wurden. Alle diese Sammlungen haben sich — wenigstens
seit dem Ausgang des 15. Jahrhunderts — noch erhalten und werden
im königlichen Kreisarchiv zu Nürnberg aufbewahrt. Es hat sich in
ihnen ein geradezu massenhaftes urkundliches Material angehäuft, und
jeder, der die Geschichte unserer Stadt in irgend einer Beziehung auch
aur ein wenig eingehender erforschen will, muß diese unschätzbaren
Quellensammlungen aufs gewissenhafteste studieren.
„Alles regiment unserer stat und gemainen nutzes,“ sagt Scheurl,
„steet in handen der, so man geschlechter nennet, das sein nun soliche
leut, dero anen und uranen vor langer Zeit her auch im regiment
gewest und uüber uns geherscht haben.“ Das Organ dieses Geschlechter⸗
cegiments war der kleinere Rat. Neben diesem gab es aber auch noch
einen sog. „Großen Rat,“ das Kollegium der Genannten,“ deren Zahl
nicht genau bestimmt war. Früher betrug sie nicht mehr als 200,
tieg zu Beginn des 17. Jahrhunderts auf 500 und fiel nachher wieder
auf etwa 200 Mitglieder herab. Die Wahl und Beseztzung dieses
zrößeren Rates hing ganz von dem engeren Rate ab, der die Genann—⸗
ten sowohl aus den Patriziern und anderen ehrbaren Geschlechtern,
als auch aus der „gemainen Bürgerschaft“ wählte. Man blieb Ge—
nannter auf Lebenszeit, nur ein schwereres Vergehen, eine unheilbare
Krankheit hatte den Verlust dieses Gemeindeamtes zur Folge. In die
Zenanntenwürde traten alle Patrizier, sobald sie verheiratet waren;
es kam auch selten vor, daß jemand in den kleineren Rat kam,
der nicht zuvor Genannter gewesen wäre. Aber auch die Handwerker
haben stets ein großes Kontingent zu den Genannten gestellt. Die
Benannten standen dadurch in einem gewissen Ansehen, daß Testamente,
Kontrakte, Bürgschaften u. dergl. m. die nur von zweien aus ihrer
Mitte besiegelt waren, für rechtskräftig angesehen wurden, während
sonst, wie Scheurl sagt, „nach ordnung kaiserlicher rechten sieben zeugen
darzu von nöten waren.“ Sie wurden aber nur zu gewissen Zeiten
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*) q. a. O.