Volltext: Geschichte der Stadt Nürnberg von dem ersten urkundlichen Nachweis ihres Bestehens bis auf die neueste Zeit

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nach erst bei einer späteren Gelegenheit seinen Platz finden sollte, vor— 
wegnehmen müssen.“) 
Die wirklich regierende Behörde, der eigentliche Souverän der 
Stadt war der kleinere oder engere Rat. Er bestand aus 42 Mit— 
zliedern, von denen 34 nur aus den edeln ratsfähigen Geschlechtern, 
den Patriziern, gewählt wurden, 8, wie wir schon wissen, dem Stande 
der Handwerker entnommen waren. Alle Ratsmitglieder mußten ver⸗ 
heiratet (bezw. verwitwet) sein. Von den 34 patrizischen Mitgliedern 
schieden wieder acht, die sog. acht alten Genannten aus, die übrigen, 
26 an der Zahl, waren dazu berufen, die Bürgermeisterwürde zu be— 
lleiden. Diese 26 zerfielen aber wieder nach einer zweifachen Teilung 
in 13 Ratsherren oder eigentliche Bürgermeister (consules) und 18 
Schöpfen (scabini) — es entsprach das der oben auseinandergesetzten 
Entstehungsweise des Rats in den Städten — und in 18 alte und 
18 junge Bürgermeister. Jederzeit waren zwei davon, nämlich ein 
alter und ein junger Bürgermeister, von denen der eine ein eigentlicher 
Bürgermeister (consul), der andere ein Schöpfe (scabinus) sein mußte, 
bier Wochen lang als regierende Bürgermeister oder Frager, wie sie 
auch hießen, im Amt, also daß binnen Jahresfrist alle 26 alte und 
sunge Bürgermeister nach einander die Führung der Geschäfte ein jeder 
28 Tage lang in die Hand bekamen. Der ungleiche Fall des Oster⸗ 
festes, um welche Zeit, wie wir gleich hören werder, die Ratserneuerung 
stattfand, wurde durch Abbrechen oder Zugeben bei dem letzten Bürger— 
meisteramt ausgeglichen. Ausdrücklich sei hier noch bemerkt, daß sich 
das Amt der alten und jungen Bürgermeister, der consules und scabini, 
keineswegs deckte, daß z. B. ein alter Bürgermeister ebensowohl consul 
wie scabinus sein konnte und umgekehrt, ein consul z. B. ebenso ein 
alter wie ein junger Bürgermeister. 
Von den Konsuln unterschieden sich die Schöpfen dadurch, daß 
immer einige von ihnen bei den peinlichen Fragen, d. h. den Martern 
zugegen sein mußten, die den Untersuchungsgefangenen auferlegt wurden, 
deren Aussagen (Urgicht) sie zu verzeichnen und an den Rat zu bringen 
hatten. Auch saßen sie am peinlichen Halsgericht als Urteilsfinder. 
Das letztere aber war eine bloße Form, da sie nicht anders urteilen 
urften, als zuvor im ganzen Rate beschlossen worden war. 
Die beiden geschäftsführenden Bürgermeister hatten während ihrer 
Amtsdauer die laufenden Geschäfte des Rats zu besorgen, „darumb 
*) Wir folgen dabei hauptsächlich den Angaben des bekannten Dr. Christoph 
Scheurl in seiner Epistel über die Verfassung der Reichsstadt Nürnberg (1516), nach der 
von Hegel mitgeteilten alten deutschen Übersetzung, Städtechroniken Bd. XIJ. S. 81 ff. 
und dann dem Berichte Müllners in seinen Annalen. der als „Ausführliche Spezial⸗ 
Beschreibung des Nürnbergischen Stadt-Regiments“ 1781 besonders gedruckt wurde. 
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