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nach erst bei einer späteren Gelegenheit seinen Platz finden sollte, vor—
wegnehmen müssen.“)
Die wirklich regierende Behörde, der eigentliche Souverän der
Stadt war der kleinere oder engere Rat. Er bestand aus 42 Mit—
zliedern, von denen 34 nur aus den edeln ratsfähigen Geschlechtern,
den Patriziern, gewählt wurden, 8, wie wir schon wissen, dem Stande
der Handwerker entnommen waren. Alle Ratsmitglieder mußten ver⸗
heiratet (bezw. verwitwet) sein. Von den 34 patrizischen Mitgliedern
schieden wieder acht, die sog. acht alten Genannten aus, die übrigen,
26 an der Zahl, waren dazu berufen, die Bürgermeisterwürde zu be—
lleiden. Diese 26 zerfielen aber wieder nach einer zweifachen Teilung
in 13 Ratsherren oder eigentliche Bürgermeister (consules) und 18
Schöpfen (scabini) — es entsprach das der oben auseinandergesetzten
Entstehungsweise des Rats in den Städten — und in 18 alte und
18 junge Bürgermeister. Jederzeit waren zwei davon, nämlich ein
alter und ein junger Bürgermeister, von denen der eine ein eigentlicher
Bürgermeister (consul), der andere ein Schöpfe (scabinus) sein mußte,
bier Wochen lang als regierende Bürgermeister oder Frager, wie sie
auch hießen, im Amt, also daß binnen Jahresfrist alle 26 alte und
sunge Bürgermeister nach einander die Führung der Geschäfte ein jeder
28 Tage lang in die Hand bekamen. Der ungleiche Fall des Oster⸗
festes, um welche Zeit, wie wir gleich hören werder, die Ratserneuerung
stattfand, wurde durch Abbrechen oder Zugeben bei dem letzten Bürger—
meisteramt ausgeglichen. Ausdrücklich sei hier noch bemerkt, daß sich
das Amt der alten und jungen Bürgermeister, der consules und scabini,
keineswegs deckte, daß z. B. ein alter Bürgermeister ebensowohl consul
wie scabinus sein konnte und umgekehrt, ein consul z. B. ebenso ein
alter wie ein junger Bürgermeister.
Von den Konsuln unterschieden sich die Schöpfen dadurch, daß
immer einige von ihnen bei den peinlichen Fragen, d. h. den Martern
zugegen sein mußten, die den Untersuchungsgefangenen auferlegt wurden,
deren Aussagen (Urgicht) sie zu verzeichnen und an den Rat zu bringen
hatten. Auch saßen sie am peinlichen Halsgericht als Urteilsfinder.
Das letztere aber war eine bloße Form, da sie nicht anders urteilen
urften, als zuvor im ganzen Rate beschlossen worden war.
Die beiden geschäftsführenden Bürgermeister hatten während ihrer
Amtsdauer die laufenden Geschäfte des Rats zu besorgen, „darumb
*) Wir folgen dabei hauptsächlich den Angaben des bekannten Dr. Christoph
Scheurl in seiner Epistel über die Verfassung der Reichsstadt Nürnberg (1516), nach der
von Hegel mitgeteilten alten deutschen Übersetzung, Städtechroniken Bd. XIJ. S. 81 ff.
und dann dem Berichte Müllners in seinen Annalen. der als „Ausführliche Spezial⸗
Beschreibung des Nürnbergischen Stadt-Regiments“ 1781 besonders gedruckt wurde.
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