Volltext: Geschichte der Stadt Nürnberg von dem ersten urkundlichen Nachweis ihres Bestehens bis auf die neueste Zeit

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Rats gewählt, der Pfänder war einer der Genannten, also ein Mitglied 
des großen Rats. Wie der Name besagt, wurden vor die Rugsherrn 
AÄbertretungen und Verstöße gegen die Gesetze und Ordnungen des 
Handwerks zur „Rüge“ gebracht. Die Rugsherrn bestimmten dafür 
die Strafen. Ferner schlichteten sie die häufigen Kompetenzstreitigkeiten 
zwischen den einzelnen Handwerkern untereinander, sowie Zwistigkeiten, 
die sich im Schoße desselben Gewerbes erhoben, begutachteten Anträge 
und Bittgesuche der Handwerker an den Rat, und arbeiteten im Auftrage 
bes Rats die Ordnungen für die einzelnen Handwerke aus, doch wie— 
gesagt, in irgendwie wichtigeren Dingen, Entschlüsse zu fasfen, stand 
den Rugsherren nicht zu. Dies Recht blieb allezeit beim Rate. Erst 
durch Ratsverlaß wurden die vom Rugsamt ausgearbeiteten Ordnungen 
der einzelnen Gewerke, die Anzahl der Gesellen (Knechte, wie sie früher 
hießen) und Lehrjungen, die ein jeder Meister halten durfte, rechtsgültig 
hestimmt. Der Rat führte auch die Korrespondenz mit den auswärtigen 
Innungen. Natürlich wurde dafür der Rat der geschworenen Meister 
eingeholt, deren Befugnisse — 
Meisterprüfungen vorzunehmen (das Meisterrecht, d. h. die Zulassung 
zum Handwerk, sprach das Rugsamt aus), die hergestellten Waren zu 
beschauen und zu prüfen, überhaupt die Aufsicht über die technisch-prak— 
tische Seite des Handwerks zu führen. 
Die am meisten beschäftigte Person beim Rugsamt war der Pfänder, 
dem zusammen mit seinem Gehilfen, dem Rugsschreiber die beständige 
Beaufsichtigung und Üüberwachung des Handwerks oblag. Er hatte alle 
Vergehungen gegen die Gesetze anzuzeigen und mußte bei den Versamm⸗ 
lungen der Handwerker, wenn sie nicht rein geselliger Art waren, zu⸗ 
gegen sein. Denn alles, was nur irgendwie nach zünftlerischen Be— 
strebungen aussah, wurde aufs peinlichste vom Rate unterdrückt und 
oft nachdrücklich bestraft. Wo sich, wie das öfters geschah, die Meister 
oder gar die Gesellen eines Gewerks zusammenthaten um allein ihre 
gemeinsamen Angelegenheiten zu beraten, Händel zu schlichten und Be— 
stimmungen zu treffen, für deren Übertretung Strafe bezahlt werden 
ollte, schritt der Rat, sobald er nur hinter diese „Heimlichkeiten“ kam, 
unverzüglich ein, nahm die Büchse, in die die Strafgelder gesammelt 
wurden in Beschlag, tadelte die Übertreter mit scharfen Worten, bestrafte 
auch wohl die Wortführer mit Gefängnis, untersagte alle heim⸗ 
lichen Zusammenkünfte und befahl gewöhnlich unter Androhung der 
Verweisung der Stadt den Handwerkern sich in Zukunft solchen 
zünftlerischen Wesens zu enthalten. Es ist charakteristisch, daß die 
Handwerker sogar bei rein geselligen Zusammenkünften auf ihren 
Zechstuben, um Verstöße gegen die gesellschaftliche Ordnung zu bestrafen,
	        
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