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Rats gewählt, der Pfänder war einer der Genannten, also ein Mitglied
des großen Rats. Wie der Name besagt, wurden vor die Rugsherrn
AÄbertretungen und Verstöße gegen die Gesetze und Ordnungen des
Handwerks zur „Rüge“ gebracht. Die Rugsherrn bestimmten dafür
die Strafen. Ferner schlichteten sie die häufigen Kompetenzstreitigkeiten
zwischen den einzelnen Handwerkern untereinander, sowie Zwistigkeiten,
die sich im Schoße desselben Gewerbes erhoben, begutachteten Anträge
und Bittgesuche der Handwerker an den Rat, und arbeiteten im Auftrage
bes Rats die Ordnungen für die einzelnen Handwerke aus, doch wie—
gesagt, in irgendwie wichtigeren Dingen, Entschlüsse zu fasfen, stand
den Rugsherren nicht zu. Dies Recht blieb allezeit beim Rate. Erst
durch Ratsverlaß wurden die vom Rugsamt ausgearbeiteten Ordnungen
der einzelnen Gewerke, die Anzahl der Gesellen (Knechte, wie sie früher
hießen) und Lehrjungen, die ein jeder Meister halten durfte, rechtsgültig
hestimmt. Der Rat führte auch die Korrespondenz mit den auswärtigen
Innungen. Natürlich wurde dafür der Rat der geschworenen Meister
eingeholt, deren Befugnisse —
Meisterprüfungen vorzunehmen (das Meisterrecht, d. h. die Zulassung
zum Handwerk, sprach das Rugsamt aus), die hergestellten Waren zu
beschauen und zu prüfen, überhaupt die Aufsicht über die technisch-prak—
tische Seite des Handwerks zu führen.
Die am meisten beschäftigte Person beim Rugsamt war der Pfänder,
dem zusammen mit seinem Gehilfen, dem Rugsschreiber die beständige
Beaufsichtigung und Üüberwachung des Handwerks oblag. Er hatte alle
Vergehungen gegen die Gesetze anzuzeigen und mußte bei den Versamm⸗
lungen der Handwerker, wenn sie nicht rein geselliger Art waren, zu⸗
gegen sein. Denn alles, was nur irgendwie nach zünftlerischen Be—
strebungen aussah, wurde aufs peinlichste vom Rate unterdrückt und
oft nachdrücklich bestraft. Wo sich, wie das öfters geschah, die Meister
oder gar die Gesellen eines Gewerks zusammenthaten um allein ihre
gemeinsamen Angelegenheiten zu beraten, Händel zu schlichten und Be—
stimmungen zu treffen, für deren Übertretung Strafe bezahlt werden
ollte, schritt der Rat, sobald er nur hinter diese „Heimlichkeiten“ kam,
unverzüglich ein, nahm die Büchse, in die die Strafgelder gesammelt
wurden in Beschlag, tadelte die Übertreter mit scharfen Worten, bestrafte
auch wohl die Wortführer mit Gefängnis, untersagte alle heim⸗
lichen Zusammenkünfte und befahl gewöhnlich unter Androhung der
Verweisung der Stadt den Handwerkern sich in Zukunft solchen
zünftlerischen Wesens zu enthalten. Es ist charakteristisch, daß die
Handwerker sogar bei rein geselligen Zusammenkünften auf ihren
Zechstuben, um Verstöße gegen die gesellschaftliche Ordnung zu bestrafen,