— 550 —
der Rat denn auch schon früher ausnahmsweise — wir vermuten aber
für gewöhnlich — die Aufhebung dieses Verbots dekretierte. Kalbfleisch
wurde später ebenso verkauft wie Lamm- und Kitzfleisch Fleisch don
iungen Zicklein). Das Aufblasen oder Aufschwellen des Fleisches mi
Wasser u. s. w. war verboten.
Rind- und Schweinemetzger waren strenge von einander geschieden.
Letztere durften z. B. nur Schweinefleisch in ihre Würste nehmen, die
auch vor dem Verkauf noch einer Schau unterlagen. Vier Bratwürsie
sollten auf ein Pfund gehen und das Pfund zu 4 Pfennige verkauft
werden. Nur an die Wirte und die Inhaber der Garküchen durften
5 Bratwürste auf ein Pfund abgegeben werden. Wer zu Würsten
Kuhfleisch nahm, sollte das nicht heimlich thun und das Pfund nicht
über einen Pfennig verkaufen. Zwischen Ostern und Jakobi (25. Juli)
durfte nichts Schweinernes eingesalzen werden. Daß natürlich gegen
diejenigen, die sich bei dem Verkauf von „räudigem“ oder „blätterigem“
blatternkrankem) Vieh oder Fleisch betreten ließen, unnachsichtlich mit
strengen Strafen vorgegangen wurde, braucht kaum besonders bemerkt
zu werden. Die Bürger und „gemeiner Stadt Unterthanen“ sollten
dafür drei Jahre auf fünf Meilen, „von der Stadt sein,“ ein Knecht
(Geselle) mußte noch dazu vier Wochen im Turm liegen und eine
Stunde im Pranger stehen. Um eine Teuerung des Fleisches zu ver—
hüten, war es verboten, innerhalb zehn Meilen um die Stadt ange—
auftes Vieh „vom Lande,“ d. h. nach auswärts zu treiben, sowie auch
alle von Bürgern gemästeten Schweine nur in der Stadt zum Verkauf
kommen durften.
Auch für eine ganze Reihe anderer Nahrungs- und wichtiger
Bedarfsartikel wurden vom Rat Gesetze erlassen, die, wenn sie auch
manchmal sehr ausgeprägte zünftlerische Anschauungen und eine Bevor—
mundung verraten, die uns heute Lebenden fast unerträglich dünken
würde, doch stets wohlgemeint waren und im ganzen auch von förder—
licher Wirkung für das Wohl namentlich der ärmeren Klassen gewesen
sein mögen. Auch sehen wir den Rat nicht selten geneigt, im Interesse
der Verkäufer von seinen rigorosen Bestimmungen abzugehen. So
sollte z. B. Obst nur auf dem Obstmarkt feil gehalten werden. Den
Gärtnern, die Obst und Gemüse zugleich bauten, wurde aber gestattet,
beides zusammen auf dem „rechten“ Markt, dem Hauptmarkt zu ver⸗
kaufen. Bei allen Bedarfsartikeln streng verboten war der Fürkauf,
der wie die immer wiederholten Strafbestimmungen zeigen, unausgesetzt
in heimlicher und unerlaubter Weise eifrig betrieben wurde. Namentlich
alle „essenden Dinge,“ als Eier, Käse, Schmalz, Hühner, Gänse, Enten,
Obst u. a. m. sollten davor geschützt sein, damit dem gemeinen Mann