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münze von 1 Gulden gleich 1 Pfund Haller ist in der Stadtrechnung
von 1397 zuerst unter der Aufschrift „New Müntz“ angekündigt und
durchgeführt. In Wirklichkeit stand übrigens der Kurs der alten
Hellermünze gegen die neue noch tiefer als 3:;1.
Von Goldmünzen finden sich in den Nürnberger Stadtrechnungen
aus den letzten Decennien des 14 Jahrhunderts unterschieden: Gulden
ungarisch und böhmisch, Gulden Stadtwährung und Gulden rheinisch;
später in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts Gulden Stadtwährung
und Landwährung.
Der gewöhnlichste und gangbarste Gulden in Nürnberg war zu
Ende des 14. Jahrhunderts der rheinische. Mit ihm stimmte der
Gulden der Stadtwährung überein, der daher gleichfalls die allmähliche
Verschlechterung dieser Münze mitmachte. Denn ursprünglich betrug
der Feingehalt des rheinischen Gulden etwa 232/2 Karat, im Jahr
1402 wurde durch ein Münzgesetz König Ruprechis festgesetzt, daß 66
Gulden zu 221/4 Karat das Gewicht einer Mark haben sollten. Der
Nürnberger Rat hielt an diesem Münzfuß fest und ließ ihn sich noch
1420 von König Sigmund als Stadtwährung bestätigen. In demselben
Jahre 1420 ging man jedoch am Rhein auf den Fuß von 20 Karat
herunter und bereits im Jahre zuvor ließ der Burggraf, Markgraf
Friedrich von Brandenburg, 19 karätige Gulden in Nürnberg schlagen,
wobei er der Stadt die sicherlich nur wenig beruhigende Versicherung
gab, daß diese neuen Gulden ihrer Stadtwährung keinen Eintrag thun
sollten. Hierdurch fand sich der Rat gleichfalls bewogen, den geringeren
Münzfuß anzunehmen und er erwirkte 1422 von König Sigmund ein
Privilegium, wodurch ihm gestattet wurde, außer und neben den 224
karätigen Stadtwährungsgulden auch 19 lkarätige Gulden prägen zu
lassen. Dieser 19 karätige Gulden wurde der Gulden fränkischer
Landwährung genannt.
Nach genauen Abwägungen, denen man eine Anzahl gut erhaltener
mittelalterlicher Gulden der Stadt- und Landwährung unterzogen hat,
erreicht keiner von diesen das volle gesetzliche Gewicht. Man muß
daher annehmen, daß sich ihr Kurs im Handelsverkehr nicht nach dem
gesetzlichen Münzfuß, sondern nach einem mittleren Durchschnitt ihres
wirklichen Werts gerichtet habe. Dieser mittlere Durchschnitt berechnet
sich nun aber für den Zeitraum von 1420-1426 für den Gulden
Stadtwährung auf 8,756 Rm. (der gesetzliche Münzfuß wäre 9,19 Rm.),
für den Gulden Landwährung auf 7,83 Rm. Es ist dies der Wert
der Gulden in ihrem Goldwert ausgedrückt. Da nun aber das Gold zu
jenen Zeiten im Verhältnis zum Silber im Kurse sehr viel niedriger