Metadaten: Geschichte der Stadt Nürnberg von dem ersten urkundlichen Nachweis ihres Bestehens bis auf die neueste Zeit

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münze von 1 Gulden gleich 1 Pfund Haller ist in der Stadtrechnung 
von 1397 zuerst unter der Aufschrift „New Müntz“ angekündigt und 
durchgeführt. In Wirklichkeit stand übrigens der Kurs der alten 
Hellermünze gegen die neue noch tiefer als 3:;1. 
Von Goldmünzen finden sich in den Nürnberger Stadtrechnungen 
aus den letzten Decennien des 14 Jahrhunderts unterschieden: Gulden 
ungarisch und böhmisch, Gulden Stadtwährung und Gulden rheinisch; 
später in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts Gulden Stadtwährung 
und Landwährung. 
Der gewöhnlichste und gangbarste Gulden in Nürnberg war zu 
Ende des 14. Jahrhunderts der rheinische. Mit ihm stimmte der 
Gulden der Stadtwährung überein, der daher gleichfalls die allmähliche 
Verschlechterung dieser Münze mitmachte. Denn ursprünglich betrug 
der Feingehalt des rheinischen Gulden etwa 232/2 Karat, im Jahr 
1402 wurde durch ein Münzgesetz König Ruprechis festgesetzt, daß 66 
Gulden zu 221/4 Karat das Gewicht einer Mark haben sollten. Der 
Nürnberger Rat hielt an diesem Münzfuß fest und ließ ihn sich noch 
1420 von König Sigmund als Stadtwährung bestätigen. In demselben 
Jahre 1420 ging man jedoch am Rhein auf den Fuß von 20 Karat 
herunter und bereits im Jahre zuvor ließ der Burggraf, Markgraf 
Friedrich von Brandenburg, 19 karätige Gulden in Nürnberg schlagen, 
wobei er der Stadt die sicherlich nur wenig beruhigende Versicherung 
gab, daß diese neuen Gulden ihrer Stadtwährung keinen Eintrag thun 
sollten. Hierdurch fand sich der Rat gleichfalls bewogen, den geringeren 
Münzfuß anzunehmen und er erwirkte 1422 von König Sigmund ein 
Privilegium, wodurch ihm gestattet wurde, außer und neben den 224 
karätigen Stadtwährungsgulden auch 19 lkarätige Gulden prägen zu 
lassen. Dieser 19 karätige Gulden wurde der Gulden fränkischer 
Landwährung genannt. 
Nach genauen Abwägungen, denen man eine Anzahl gut erhaltener 
mittelalterlicher Gulden der Stadt- und Landwährung unterzogen hat, 
erreicht keiner von diesen das volle gesetzliche Gewicht. Man muß 
daher annehmen, daß sich ihr Kurs im Handelsverkehr nicht nach dem 
gesetzlichen Münzfuß, sondern nach einem mittleren Durchschnitt ihres 
wirklichen Werts gerichtet habe. Dieser mittlere Durchschnitt berechnet 
sich nun aber für den Zeitraum von 1420-1426 für den Gulden 
Stadtwährung auf 8,756 Rm. (der gesetzliche Münzfuß wäre 9,19 Rm.), 
für den Gulden Landwährung auf 7,83 Rm. Es ist dies der Wert 
der Gulden in ihrem Goldwert ausgedrückt. Da nun aber das Gold zu 
jenen Zeiten im Verhältnis zum Silber im Kurse sehr viel niedriger
	        
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