Volltext: Die Nürnberger Bleistiftindustrie von ihren ersten Anfängen bis zur Gegenwart

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Anhörung der Bleistiftmacher einen Entwurf aus und dieser 
erhält am 12. Oktober 1795 die Bestätigung des Rates. ') 
Es ist nun unsere Aufgabe, die wichtigsten Bestim- 
mungen dieser neuen Bleistiftmacher-Ordnung”) kurz 
zu beleuchten.?) 
Ein grosser Teil der 14 Artikel stellt eigentlich nur 
eine Kodifikation jener Bestimmungen dar, die sich im Weg 
des Herkommens Seit etwa der Mitte des Jahrhunderts 
gebildet haben, und die schon, wenigstens teilweise, in 
der ersten Periode eine Besprechung erfahren haben, so die 
Einleitung (Geschworenenamt und -Pflichten), Art. 1 und 
13 (regelmässige Versammlungen auf der Herberge und 
ordentliche Auflage), Art. 8 (Meisterstücke), Art. 10 (Modus 
der Geschworenen- Wahlen), Art. 14 (Trauergeleite beim 
Tod eines Meisters). 
Auch für die nicht geregelten Punkte sollte nach wie 
vor das Herkommen massgebend sein. 
Ein weiterer Teil der Artikel bildet lediglich eine 
Wiederholung der entsprechenden Paragraphen der früheren 
Ordnung, SO Artikel 2 (Vorrat an englischen Stiften, Ver- 
hütung der Stümpelei), Art. 3 (Meisterswitt wen), Art. 5 
(Verhältnis der Schroter). 
Viel wichtiger dünkt es uns zu sein, wenn auch die 
Bestimmungen über den Lehrgang eines Meisters wie in 
der alten Ordnung Aufnahme finden. Wir dürfen es dabei 
als einen schüchternen, aber interessanten Versuch des 
Rugsamts betrachten, dem in der vorigen Periode ein- 
yerissenen Nepotismus zu Steuern, wenn der 3. Artikel 
in seinem zweiten Absatz anordnet: „Sollte (beim Tode eines 
Meisters) . . . kein Sohn vorhanden sein, oder Neigung 
1) Rats-Prot. tom. 1795. No. 7. f. 106. 
2) Die Ordnung ist uns nur durch einen Zufall erhalten ge- 
blieben; s. unten. 
3) Der wörtliche Inhalt der Ordnung folgt als Beilage Il.
	        
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