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Anhörung der Bleistiftmacher einen Entwurf aus und dieser
erhält am 12. Oktober 1795 die Bestätigung des Rates. ')
Es ist nun unsere Aufgabe, die wichtigsten Bestim-
mungen dieser neuen Bleistiftmacher-Ordnung”) kurz
zu beleuchten.?)
Ein grosser Teil der 14 Artikel stellt eigentlich nur
eine Kodifikation jener Bestimmungen dar, die sich im Weg
des Herkommens Seit etwa der Mitte des Jahrhunderts
gebildet haben, und die schon, wenigstens teilweise, in
der ersten Periode eine Besprechung erfahren haben, so die
Einleitung (Geschworenenamt und -Pflichten), Art. 1 und
13 (regelmässige Versammlungen auf der Herberge und
ordentliche Auflage), Art. 8 (Meisterstücke), Art. 10 (Modus
der Geschworenen- Wahlen), Art. 14 (Trauergeleite beim
Tod eines Meisters).
Auch für die nicht geregelten Punkte sollte nach wie
vor das Herkommen massgebend sein.
Ein weiterer Teil der Artikel bildet lediglich eine
Wiederholung der entsprechenden Paragraphen der früheren
Ordnung, SO Artikel 2 (Vorrat an englischen Stiften, Ver-
hütung der Stümpelei), Art. 3 (Meisterswitt wen), Art. 5
(Verhältnis der Schroter).
Viel wichtiger dünkt es uns zu sein, wenn auch die
Bestimmungen über den Lehrgang eines Meisters wie in
der alten Ordnung Aufnahme finden. Wir dürfen es dabei
als einen schüchternen, aber interessanten Versuch des
Rugsamts betrachten, dem in der vorigen Periode ein-
yerissenen Nepotismus zu Steuern, wenn der 3. Artikel
in seinem zweiten Absatz anordnet: „Sollte (beim Tode eines
Meisters) . . . kein Sohn vorhanden sein, oder Neigung
1) Rats-Prot. tom. 1795. No. 7. f. 106.
2) Die Ordnung ist uns nur durch einen Zufall erhalten ge-
blieben; s. unten.
3) Der wörtliche Inhalt der Ordnung folgt als Beilage Il.