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Transport von Brettern und dergleichen bei
Nacht.
72) Es ist verboten, bei anbrechender Dämmerung und
während der ganzen Nachtzeit Bretter, Balken, Eisenstangen
und sonstige hervorragende Gegenstände über die Straße zu
tragen, wenn der Träger nicht mit einer Laterne versehen, oder
pon einer anderen Person mit einer solchen begleitet ist.
Tragen von Spiegeln. Blendungen.
73) Spiegel oder andere glänzende Gegenstände dürfen
nur verkehrt oder verdeckt in den Straßen getragen werden.
Es ist verboten, eine Blendung auf der Straße oder gegen
die Nachbargrundstücke hervor zu bringen.
Sonstige Bestimmuugen zum Schutze des Verkehrs.
Veränderungen an Straßen und Trottoirs.
Wiederherstellung derselben.
74) Jede Veränderung an dem Straßenpflaster und den
Trottoirs, sowie an der Planie der Fahr- und Fußwege im
Stadtgebiete durch Privatpersonen ist verboten. Das Aufbrechen
des Pflasters, der Chaussierung oder eines Trottoirs und ebenso
das Aufgraben einer ungepflasterten öffentlichen Straße
zur Legung von Gas- oder Wasserleitungsröhren oder
zur Fuͤhrung eines Kanals, sowie zu Reparaturen an
diesen Einrichtungen darf nur mit polizeilicher Erlaubnis statt⸗
finden. Der Gesuchsteller haftet in allen Fällen für die Wieder⸗
herstellung des angegriffenen Straßenteiles, sowie für den
Unterhalt desselben auf die Dauer eines Jahres, und wird
hiebei bestimmt, daß der Private die Wiederherstellung und
Unterhaltung des Trottoirs selbst zu betätigen hat, während
bezüglich der Wiederherstellung des Pflasters oder der Chaussie⸗
rung der Private alsbald nach Fertigstellung seiner Arbeiten
bei Vermeidung der Strafeinschreitung schriftliche Anzeige an
die Stadtbauabteilung zu erstatten hat, welche sodann die
Wiederherstellung auf Kosten des Privaten vornehmen und die
Einhebung der Kosten für die Wiederherstellung und des halben
Betrages derselben für die Unterhaltung durch die Stadthaupt⸗
kasse bethätigen läßt.
Anbringung von Warnungszeichen, Schutzvor—
richtungen und Baueinfängen.
75) Bei Aufstellung von Baugerüsten, beim Auf— und
Abziehen von Lasten, beim Einlegen, Abräumen und Reparieren
bon Dächern, Dachrinnen, Simsen, Balkonen und anderen Aus—