Volltext: 1571-1618 (1633) (2. Band)

61 
AN 
IN 
{7 
]e 
[= 
16 
{ 
E 
{ 
x 
N 
| 
dieweil er sich so wol gehalten und ime die geschwornen so ein 
guts lob geben, in die maisterstück einsitzen lassen. 
400, [1579, I, 42 a] 6. Mai 1579: 
Michel Konigsmüller, goldschmidt, soll man auf 
der rom. kays. Mt. seinethalben beschehens fürpitlichs schreiben 
auf ein bürgerliche straf widerumb begnaden und in die stat ein- 
kommen lassen und, wann er sich stellt, der straf halben rettig 
werden. 
401. [1579, I, 48 a] 8. Mai 1579: 
Dieweil sich Michel Konigsmüller, goldschmid, in 
die straf eingestellt, soll man in 14 tag mit dem Ileib auf ein 
thurn strafen und alspalden in die straf gehen lassen. 
402. [48 b] Auf Jacob Blandesiers, bürgers und venedi- 
schen glaßhendlers alhie, suppliciren und Anthoni Blan- 
dings darauf gegebne antwort, das failhaben ‚der venedischen 
gleser betreffendt, soll man dem beclagten Blanding dasselbig 
failhaben, ausserhalb wanns in den gewonlichen messen ist, 
abstellen und sagen, wann er sonsten und ausserhalb der messen 
fail haben wöll, dasselbig jedesmals anderst nicht dann mit wissen 
und erlaubdnus eins bürgermaisters zu thun; dasselbig dem 
Blandesier auch also anzaigen, damit er wisse, was dem Blanding 
und andern frembden deß failhabens halben vergunnt und zuge- 
lassen sel. 
403. [1579, I,-59 b] 12. Mai 1579: 
Jorg Pregel, briefmaler, kommt ın einer gleichgültıgen 
Angelegenheit vor. 
404. Uff Hanns Lorschen von Haderßlohe in Holland, 
/Hadersleben in Schleswig-Holstein ist gemeint) goldschmid- 
gesellen, supplicirn umb verglaitung zur verantwortung 
seiner mit Ursula Jacob Grevin getroffner heyrat, deren VO- 
riger eewirt noch in leben sein soll, und dann, was gestalt 
er durch die geschwornen seins handtwercks verklainert und 
an seinem vorgehallten bürgerrechten verhindert worden, soll 
man uf gedachter geschwornen verleßnen gegenbericht ıme, 
Lorchen, oder seinem anwald anzaigen, das er seinen pfening 
anderswo zere, dann Meine Herren gedencken ine zu kainem 
bürger anzunemen. 
405. (1579, I, 68 b] 18. Mai 1579:
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.