Volltext: 1571-1618 (1633) (2. Band)

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38223, [1616, VIII, 9 b] 21. Oktober 1616: 
Köm. keys. M., unsers allergnedigsten herren, intercession- 
schreiben für Hansen Bezoldt, das er noch lenger in seinem 
hauß dörffe sitzen bleiben, soll man Camillo Columbani umb 
seinen schrifftlichen bericht furhalten, doch darbey zusprechen, 
las er ihrer M. zu gefallen seine ungelegenheit nicht ansehe, 
sonder, da nicht grosse erhebliche ursachen vorhanden. derselben 
gratificire. 
23823. [1616, VII, 22 a] 25. Oktober 1616: 
Michel Gruner von Gottha, zu Studgard wonhafft, 
der Meinen Herren allerley künst keufflich angebotten, soll man 
4 f. verehren und damitt abweisen, weil zweifelig, ob er damitt 
’estehen würde. 
3824. [1616, VIII, 29 a] 30. Oktober 1616: 
Nachdem die bilder ob dem neuen portal deß rathhauses 
sttlicher kunstner anzeigen nach ettwas mangelhafft, welche doch 
ler bildhauer zu endern sich erpotten, soll man ime befehlen, 
solchem seinem erpieten nachzukummen; und weil Hannß 
Jamitzer, goldschmid, eine visierung über das ander portal 
gemacht mitt der Justitia und Prudentia auff beyden seitten und 
oben mitt einem pellican, soll man dem bildhauer befehlen, 
solcher visierung, so best er kan, nachzukummen, und den schild, 
larein der adler kummen soll, zu befurdern, damitt man mitt 
dem pau fortfahren möge, sintemal man hernach die bilder yeder 
zeit hinauff setzen kan. Man soll man [Zes: auch] dem Jamitzer 
befehlen, dem bildhauer notwendige anweisung zu thun, ime aber 
einhalten, sich ettwas bescheidener gegen ime zu erzeigen und 
nitt mitt ime zu handlen, alß wenn er sein jung were, damitt er 
nitt verursacht werden möchte, davon zu gehen und die arbeit 
gar stehen zu lassen. 
Vgl. Mummenhoff, Rathaus 134 f. 
2825. [30 a] Uff das mündlich furbringen, [30 b] obwol ver- 
schinener tagen ein künstner, der Meinen Herren allerley 
künst angebotten, mitt einer verehrung abgewisen, so hab er 
sich doch erpotten, Meiner Herren leut zwo künsst, einer spreng- 
kugel und waßerschrauben, frey zu lernen, und Meinen Herren 
nach befundener prob die verehrung heimbzustellen, ist befohlen, 
ihne eine prob thun zu lassen und alßdann räthig zu werden. 
Nachdem auch ’ettliche saildanzer verschinnener tag ab-
	        
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