Volltext: 1571-1618 (1633) (2. Band)

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Jacob Baue [so! offenbar ein Schreibfehler, doch fraglich, welcher 
Name einzusetzen] hindergehen und corrumpiren wollen. 
22395. [1609, V, 52 a] 30. August 1609: 
Die von Heinrichen von der Bruck angezeigte zeugen 
soll man wegen deß im loch verhafften Jonas Falcken aydlich 
hören, auch angedeutte kunthschafft von Au gspurg erwarten, 
und widerbringen. 
2206. [1609, VI, 1 b] 7. September 1609: 
Balthasar Ruth, jubilirer, so abermals umb die in- 
wohnuug supplicirt, soll man anzaigen, Meine Herren lassen es 
bey vorigem beschaid bleiben. 
2297. [1609, VI, 11 b] 11. September 1609: 
Christoff Mair, wißmatmaler, soll man sein begern. 
das er sich zu Wehrd heußlich anrichten möge, abschlagen ... 
2298. [1609, VI, 2. Abt. 2 b] 15. September 1609: 
Jacob Kurtzen soll man auslassen auff ein urphed mit 
bezalung der atzung und einer strefflichen red, wie der herren 
hochgelehrten bedencken vermag; die ambtleut zu Cadolzburg 
aber mitt einschluß Claudii von Creutz und der rosen- 
setzer privilegii dem bedencken gemes beantworten. 
2299. [1609, VI, 46 bj] 23. September 1609: 
Dem goldschmidhandwerck soll man der herren hoch- 
gelehrten bedencken gemes anzeigen, Meine Herren können den 
jubilirern nichts gewises furschreiben, wie sie die marck silbers 
durchaus keufflich annemen sollen, dieweil die arbeit [47 a] 
unterschidlich sey. So würde ihnen mitt der gebettenen fürschrifft 
an den rath zu Augspurg auch nitt geholffen. Es hab auch 
ihnen nitt gebürt, ohne vorwissen Meiner Herren und ihren 
pflichten zuwider an das handwerck daselbs zu schreiben. Wiewol 
sie aber an der staigerung der müntz und silberkauffs selbs 
nitt wenig schuldig, sintemal sie die guldengroschen, die sie ın 
großer anzal auffgewechselt und eingeschmeltzt, auffs höchste 
hinauff getriben, dahero entlich auch der silberkauff nottwendig 
steigen müssen, so wollen doch Meine Herren ihres begerens und 
angebrachten beschwerungen halb mitt der drey unirten craiß, 
sonderlich der statt Augspurg abgesandten auff vorstehendem 
müntzprobationtag zu Regenspurg zuvor auch conversiren 
Jaßen und nach befindung der sachen ihnen alßdann auff ihre 
supplication fernern bschaid geben. Und ist hierauff zu besuchung
	        
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