Volltext: 1571-1618 (1633) (2. Band)

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soll man auff bewerung der maisterstück das bürgerrecht zu- 
sagen. 
2274. [1609, II, 62 b] 14. Juni 1609: 
Adolff Weinhaus von Schwatzbach und Albrecht Schildt, 
landrichterambts zu Amberg verwalter, schreiben und über- 
schicktes edict, Matthessen Carls erbenglaubiger betreffent, 
soll man herren D. Gugel zu bedencken zustellen, ob solchs 
Meinen Herren nitt prajudicirlich, weil der Carl noch bürger 
alhie gewest; und zur nachrichtung darzu auffsuchen, was un- 
langst seiner behausung halb durch deß Carls kinder vormünder 
alhie gesucht worden. 
22475. [1609, IN, 5 a] 16. Juni 1609: 
Jacob Springle von Zürch, soll man auff seine SUp- 
plication, betreffent ein glaßtafel, so er, Springle, auff Hansen 
Petzolts begern gamalirt und dafür 200 f. oder 100 ducaten 
erfordert, ermelts Petzolts gegenbericht furlesen und ime sagen, 
Meine Herren würden ime über sein erpieten nichts aufflegen 
können, sie sollen aber zu beeden theilen unpartheyische kunst- 
verstendige leut zu sich ziehen und sich in der güete mitt ein- 
ander vergleichen. 
2206. [2. Abt. 1 a] Maister Jacob Wolff dem Jüngern 
soll man erlauben, auff ettliche tag zu herren Hanß Adam von 
Wolffstain gen Sultzburg zu raisen und solchs demselben 
also zuschreiben. 
2207. [1609, III, 9 b] 17. Juni 1609: 
Nachdem Heinrich Ulrich, kupferstecher, Meinen 
Herren abermal ettliche seiner kupferstück presentirt, soll man 
ihne an die herren losunger weisen, und ist auff ihre e. gestellet, 
was sie ıme verehren wollen. 
32478. [1609, III, 16 b] 20. Juni 1609: 
Basiliussen Heldens, mahlers und bürgers zu Wörth, 
verlesene Ansag 6etreffend. Es handelt sich um die Fhesache 
seines Zınsmannes Michel Flieger. 
22479. [1609, III, 18 b] 21. Juni 1609: 
Herrn D. Gugels bedencken, betreffent das von den land- 
richterambts-verwesern zu Amberg überschicktes edict Mat- 
thessen Carls glaubiger halben, soll man herren D. Helden zu 
bedencken auch zustellen, ob nitt Meinen Herren prejudicirlich, 
das die Pfalz der inventur und vormundsatzung auff deß 
Quellenschr. XII. Bd. 26
	        
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