Volltext: 1571-1618 (1633) (2. Band)

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welcher umb die gewenliche belohnung gar nitt lauffen wollen, 
soll man demselben die pottenpüchsen nemen. 
2091. [1606, VII, 2. Abt. 1 b] 22. Oktober 1606: 
Dietrich von Gich soll man zuschreiben, das Caspar 
Peutmüller, bürger und goldschmid alhie, durch einen 
‘andsknecht ettlich silber zugebracht und verkaufft worden. Das 
aaben Meine Herren durch deß handwercks geschworne besich- 
‘gen lassen; die haben gleichwol daran kein wappen, [2 a] sonder 
dasselbe befunden, wie ihr eingeschlossener bericht vermöge. 
Wann nun er dasselbe woll besichtigen lassen, stehe im solchs 
zu thun bevor, und zu solchem end haben Meine Herrn ime be- 
"ehlen lassen, solch silber noch :14 tag unverschmeltzt bey sich 
zu behalten. 
2092. [1606, VIII, 16 a] 13. November 1606: 
Uff der stainschneider supplication, darinnen sie sich 
wider weiland Claudi vom Creutz erben und diejenige, so 
sıch in ihr privilegium einkaufft, beschweren, und derselben darauff 
übergebnen gegenbericht sein die rugsherren ersucht worden, die 
partheyen, do es von nöten, ferner gegen einander zu hören, das 
angezogene privilegium und Meiner Herren vor disem ergangene 
verläß anzusehen; und ihr bedencken, was in disem fall für be- 
schaid zu geben, widerzubringen. 
2093. [1606, VIII, 42 a| 22. November 1606: 
Balthasar Klemm, geschmeidmacher, kommt vor. 
[60 a] 29. November 1606: Desgleichen. 
2094. [1606, VIII, 67 a] 2. Dezember 1606: 
Uff David Lauern, goldschmids, anzeig, was massen 
deß zollners unter dem Thiergartner thor jung ime zwo silberne 
vergulte biren, so über 4 marckt wegen, veruntreut, ist befolen, 
disem Jungen nachzutrachten, auch dem richter zu Wehrd deß- 
wegen befehl zu geben, dieweil er sich draussen auffhalten soll. 
2095. [1606, IX, 6 b] 5. Dezember 1606: 
Uff das mündlich, furbringen, nachdem Georg Dietrich von 
Gich zu Weissenfels unlangst schrifftlich berichtet, wie ime bey 
aechtlicher weil eingestigen und viel silbergeschirr gestolen worden, 
darauff Caspar Peutmüller angezeigt, das im ettlich verdechtig 
silbergeschirr zukummen, welchs ime ein monat oder zwey un- 
verschmeltzt zu behalten befohlen worden, weil im aber 'solchs 
»eschwerlich gewest, hab er denjenigen, der es ime verkaufft, 
Quellenschr. XI. Bad. 
D4.
	        
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