Metadaten: 1571-1618 (1633) (2. Band)

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soll man in antwort schreiben, das man Matthesen Carl un- 
begeben seins bürger- und maisterrechts alhie drey jhar zu Am- 
berg zu wohnen erlaubt hab. 
1886. [1602, X, 34 a] 30. Dezember 1602: 
Martin Baurn!), brieffmalersgesellen, soll man 
auff seine supplication umbs maisterrecht der geschwornen 
deß brieffmalerhandwercks übergebnen gegenbericht hören 
lassen und im sein begern abschlagen. 
1887. [1602, X, 43 b] 3. Januar 1603: 
Die maler zu München soll man auff ihr an das handt- 
werck alhie gethanes schreiben wegen eines malers, der sich in 
das maisterrecht eindringen will und doch ordenlicher weis nitt 
yelernt hatt, nach dem form beantworten. 
1888. [44 a] Uff das mündlich referiren, das ein handtwercks- 
gesell, der allerdings unbewerth gewest, vergangene nacht in der 
Fröschau von dreyen goldschmidsgesellen hefftig besche- 
digt worden, deren einer, Peter Buckel von Cölln genandt, 
in die eisen eingezogen worden, die andern zwen aber . . . ent- 
wischt . . ., ist verlassen, ... nach ihnen zu trachten ... €&Z/C. 
1889. [1602, X, 55 b] 8. Januar 1608: 
Uff Hainrichen Klebsattels fernern bericht auff der im loch 
verhafften goldschmidsgesellen Peter Pöckings, Jere- 
mias Rauwolffs und Niclas Seldmans aussagen ist 
befohlen,: die sach bey den herren hochgelerten am stattgericht 
bedencken zu lassen, ob dise verletzung deß Klebsattels alein für 
ainen frevel zu halten und fur die Fünff zu weisen, oder ob dise 
gesellen pro aggressoribus zu achten und in ander weg zu straffen 
sein werden. 
1890. [1602, XI, 1 b] 183. Januar und I21 b] 24. Ja- 
nuar 1603: 
Zwei weitere Ratsverlässe über diesen Gegenstand. 
1891. [1602, XI, 4 a] 14. Januar 1608: 
David Kresser, Michel Schmids seeligen erben, Niclas Geiger, 
Georg Negeleins erben, Sebastian Schiller, Endres Sohner wegen 
Christoff Landsperger zu Wien, Jacob Gerings erben und Claudi 
vom Creutz alß Ardingischen glaubigern soll man die in der 
canzley verwahrte Tagische, Ardingische und Olingerische han- 
delßbücher verfolgen lassen, das sie dieselbe Wolff Reschen ın 
1) Zahns Jahrbücher 1, 231 (1610, 1621, 1630).
	        
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