& 928, Teilungsgrundfäße, Ueberkojung und Finftandaredt. ST
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Mag nun der Anfpruch auf die ÜberlofungsHäffte, wie
das £. Amtsgericht denielben auffaßt, die Natur einer ge:
wöhnlichen Forderung an fich tragen, oder mag Dderfelbe,
wie die Beichwerde unter Bezug auf eine, jedoch offenbar
nur auf die Bapierteilung fich heziehende Bemerkung Sie-
Genfee3 in jeiner Inteftaterbfolge $ 55 zu deduzieren ver-
iucht, Ddinglichen Charakters fein, jedenfalls repräfentiert
derielbe auf Jeiten des Pflichtigen, des übernehmenden Eltern:
teil8, eine Leiftung an einen Dritten, wie Jie der $ 136
Diff. 4 des Hyp.Gef. zum SGegenftand hat und zwar wenn
das ÜberlofungsSrecht, wie im gegebenen Fall, von dem
übernehmenden Elternteil den Rindern vertragsmäßig ein-
geräumt wird, eine bedungene bejondere Leiftung im Sinne
jener GejegeSftelle; denn nachdent durch die Realteilung Die
bisher zwilchen dem überlebenden Ehegatten und den erft-
‚helichen Kindern beftandene Gütergemeinfhaft, wie bemertt,
geendigt wird und der überlebende Elternteil die vorhan-
denen Immobilien in fein ausichließlicdhe& Aleineigentum
übernimmt, die Kinder endlich durch Konftituierung ihres
Mater: oder Muttergut3 abgefunden erfcheinen, ftellt ch
ipätere Herauszahlung der Hälfte des allenfallfigen Mehr-
erlöjes über den Schäßungswert al8 eine hejondere Leiftung
dar, welche an fih jchon im Gefeß begründet und int ge-
gebenen Fall von den übernehmenden Elternteil auch 10ch
befonder3 zugefichert, bezw. zmilchen dem leßteren und den
Rindern bedungen ft.
Solche bejondere bedungene Leijltungen an einen anderen
ünd nun aber gemäß der allegierten SejegeSitelle in die