Objekt: Die Entstehung des deutschen Handelsgerichts

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jämtlidge Handelsfadhen ausdehnen, fondern e3 follten auch die 
höchften Gerichte vor Eröffnung des Urteiles verftändiger und er: 
jahrener Handelsleute Gutachten circa factum mercantile Hören und 
berückfichtigen. Diejer von den Reich3ftädten geftellte Antrag wurde 
born den Fürjten und Kurfürften befämpft und gelangte nur in der 
abgefhwächten Form zur Annahme, daß das Appellationsprivileq 
nur Viquiden Handelsfadhen, die wie Wecdhfelfachen paratam execu- 
tionem Haben, zu gute fommen, die Würdigung der erhHolten 
Parere aber in das Sutdünken der Hödhften Serichte geftellt 
werden follte. 
Dieje Beftimmungen find enthalten im Anfang des Reichs- 
abfiedE von 1671, welcher allerding8 nicht mehr zur Publikation 
gelangt ift, der „immerwährende“ Reichstag war angebrochen 1). 
Aber au8 den geführten Verhandlungen ergiebt fidH, wie der Plan 
einer feOleunigeren Iuftiz in Handel8jachen und die Berückfichtt» 
gung der Kaufmännijden Erfahrung Hierbei weite Verbreitung im 
17. Jahrhundert gefunden Hatten, ehe noch die einzelnen Handel8- 
gerichte als folcdhe entjtanden. Und dies darf nicht Wunder nehmen 
in einer Zeit, die auf den Kredit?) angewiejfen war, um die 
Schäden langer Kriegszeit zu Heilen, und zu den Prinzipien der 
Silligfeit®) greifen mußte, wo die alleinige Anwendung des {trikten 
Recht3 in dem zerfiörten Wirtfchaftgebiete DeutiHlands zum qrößten 
Unrecdhte geführt Hätte. 
aller von .,.... 1663 bi8her anher abgefaßten Neichzidhlüffe 1740 f. ®d. I 
S. 310 f., 334, 394, 437. 
') Bol. Erdmannsdörffer a. a. DO. Bd. I S. 378 und Zitate, Siegel 
a, a. ©. 1. Fortf. S. 1, Treitjdhke, Alphab. Encytlopädie der Wechfelredhte 
und Wechfelgejeße 1831. Bd. II S. 236. 
?) Gothein, Die deutjhen Kreditverhältnifje 20. S. LVII. 
3) Chenda S. LXII
	        
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