Volltext: Martin Behaim, der erd- und himmelskundige Seefahrer

zur Sammlung ortspolizeilicher Vorschriften und örtlicher Satzungen der Stadt 
Nürnberg. 1904. 
8. Nachtrag vom 28. September 1904. 
— —* Zu Seite 243. — 
80. Baupolizeiliche Genehmigung nach 8 8 der allgemeinen Bauordnung. 
*R 
Diese Vorschrift lautet richtig wie folgt: 
D 
Zur Herstellung oder wesentlichen Veränderung von Brunnen— 
schächten, Kellern, Haus⸗ und Straßenkanälen, von Abtritten, Abtritt⸗ 
Dung- und Versitzgruben, von Zäunen und Einfriedigungen aus 
Mauer-⸗ oder geschlossenem Holzwerke oder Metall an öffentlichen 
Plätzen, Straßen oder Wegen oder wo Baulinien in Frage kommen, 
dann zum Anbaue von Balkonen, Altanen, Erkern, Galerien und 
Bängen ist baupolizeiliche Genehmigung und Vorlage von Plänen 
bei der Polizeibehörde erforderlich. 
Zur Sammlung ortspolizeilicher Vorschriften und örtlicher Satzungen der Stadt 
Nürnberg. 1904. 
9. Nachtrag vom 28. September 1904 
Ve 
5 
—2Bu Seite 253 
Zu Ur. 88. Meßardnung. 
M 
Durch 8g2 der ortspolizeilichen Vorschrift vom 24. August 1893 über die 
Sthrung der Sonn- und Festtagsfeler (Seite11 dieses Buches) und das Ortsstatut 
zugleich distriktspoliz eiliche Anordnung) vom 1. Juli 1892 über die Sonntagsruhe 
m Handelsgewerbe (Seite 14 dieses Buches) wurbe die Meßordnung in folgender 
Weise abgeändert: 
88 
An Sonntagen und kirchlichen Feiertagen ist das Öffnen der 
Wuden sowie jeder Vertauf auf dem deßpthe — —— 
erboten. 
Jn. 
h.
	        
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