zur Sammlung ortspolizeilicher Vorschriften und örtlicher Satzungen der Stadt
Nürnberg. 1904.
8. Nachtrag vom 28. September 1904.
— —* Zu Seite 243. —
80. Baupolizeiliche Genehmigung nach 8 8 der allgemeinen Bauordnung.
*R
Diese Vorschrift lautet richtig wie folgt:
D
Zur Herstellung oder wesentlichen Veränderung von Brunnen—
schächten, Kellern, Haus⸗ und Straßenkanälen, von Abtritten, Abtritt⸗
Dung- und Versitzgruben, von Zäunen und Einfriedigungen aus
Mauer-⸗ oder geschlossenem Holzwerke oder Metall an öffentlichen
Plätzen, Straßen oder Wegen oder wo Baulinien in Frage kommen,
dann zum Anbaue von Balkonen, Altanen, Erkern, Galerien und
Bängen ist baupolizeiliche Genehmigung und Vorlage von Plänen
bei der Polizeibehörde erforderlich.
Zur Sammlung ortspolizeilicher Vorschriften und örtlicher Satzungen der Stadt
Nürnberg. 1904.
9. Nachtrag vom 28. September 1904
Ve
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—2Bu Seite 253
Zu Ur. 88. Meßardnung.
M
Durch 8g2 der ortspolizeilichen Vorschrift vom 24. August 1893 über die
Sthrung der Sonn- und Festtagsfeler (Seite11 dieses Buches) und das Ortsstatut
zugleich distriktspoliz eiliche Anordnung) vom 1. Juli 1892 über die Sonntagsruhe
m Handelsgewerbe (Seite 14 dieses Buches) wurbe die Meßordnung in folgender
Weise abgeändert:
88
An Sonntagen und kirchlichen Feiertagen ist das Öffnen der
Wuden sowie jeder Vertauf auf dem deßpthe — ——
erboten.
Jn.
h.