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51. Straßenpolizeivrdnung; 1. November 1903.
Breite der Fuhrwerke. Räder. Hemmvorrichtung
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Die Breite eines Fuhrwerkes darf nicht mehr als 2,30 Meter
betragen. Der Gebrauch niederer Räder, insbesondere sogenannter
Rollen, ist verboten. Die Räder der Lastwagen müssen mindestens
einen Durchmesser von 0,8 Meter haben. Fuhrwerke, welche diesen
Vorschriften nicht entsprechen, dürfen in dem städtischen Fahrgebiete
nur nach vorgängiger polizeilicher Bewilligung und unter den hiebei
festgesetzten Bedingungen benützt werden.
Auf Fuhrwerke, welche von auswärts ankommen oder hier
nur durchgehen, finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
Bespannte Fuhrwerke und größere Handfuhrwerke müssen mit
einer genügend kräftigen, sicher und geräuschlos wirkenden Hemm—
vorrichtung versehen sein.
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Während der Nachtzeit muß jedes auf öffentlicher Straße be—
findliche bespannte Fuhrwerk entsprechend beleuchtet sein.
Fuhrwerke, welche dem Personenverkehr dienen, müssen mit
zwei Laternen versehen sein, die an den Seiten, so weit wie möglich
nach vorne, anzubringen sind.
Bespannte Lastfuhrwerke haben eine Laterne zu führen, welche
vorne an der linken Seite, womöglich am Bocke, oder an der Stirn—
seite des Fuhrwerkes oder, wenn dies nicht möglich ist, an der
Außenseite des Geschirres der Sattelpferde anzubriugen isi.
Die Laternen müssen in ordnungsmäßigem Stande und mit
hellleuchtendem Lichte versehen sein.
Unter Nachtzeit im Sinne dieser Bestimmung ist die Zeit von
einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stuude vor Sonnen—
aufgang zu verstehen.
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Die Geschirre müssen haltbar und in ordnungsmäßigem Zu—
stande sein.
Einspänniges Pferdefuhrwerk muß mit doppelter Leine, zwei⸗
spänniges mit dem Kreuzzügel gefahren werden.
Bei zweispännigen Fuhrwerken, welche von auswärts hieher
kommen, ist die Anwendung von Doppelschnellzügeln (das heißt: die
Verbindung von Schnell⸗— und Laufzügeln) geftattet.
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