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Fünfter Abschnitt. Die sonstigen Ausgaben für den auswärtigen Dienst der Stadt. 509
8 3. Notariatsgebühren.
Um vor auswärtigen Gerichten seine Ansprüche prozessualisch ver-
treten zu können, mufs der Rat häufig die von ıhm vorgenommenen
Rechtshandlungen durch Personen beurkunden lassen, welche bei den
betreffenden Gerichten öffentliche Glaubwürdigkeit besitzen. Die Aus-
yaben, die der Stadt hierdurch entstehen, lassen sich im allgemeinen in
Ausgaben für „Instrumente“, für „Transsumpte“, für „Citationen“, für
„Appellationen“ und für „Vidimus“ unterscheiden. Die Instrumente, deren
Preis pro Stück fast ausnahmslos zehn Schillinge beträgt, werden in der
Regel durch einen gewissen Kritzelmeier, der uns später als Vertreter der
Stadt am Landgericht begegnet, seltner durch den Prokurator der Stadt,
Magister Marquard, angefertigt. Das gleiche gilt von den Transsumpten,
lie mit einem halben bis einem ganzen Pfund bezahlt werden, und von
den weniger häufigen Citationen und Appellationen. Das Vidimieren von
Briefen hingegen oder, wie es auch heifst, das „Besiegeln der Vidimus“,
geschieht in den allermeisten Fällen unter dem Siegel des Abtes von
St. Ägidien!) durch dessen Schreiber Michael. Nur vereinzelt tritt da-
neben auch der Landschreiber des Landgerichts zu Nürnberg in Thätig-
keit, der über das Siegel des Landgerichts verfügt. Der Preis für das
Vidimieren eines Briefes schwankt zwischen zwei bis zwölf Schillingen.
Gelegentlich sind mit den Kosten für das Vidimus auch Übersetzer- oder
Abschreibergebühren verbunden.
Wir gruppieren die hierher gehörigen Ausgaben im folgenden nicht
nach den fünf Arten der Notariatsgeschäfte, auf die sie sich beziehen; denn
wenn sich auch vielleicht eine solche Scheidung am reinlichsten durch-
führen. lassen würde, so erscheint es uns doch wichtiger, statt der ver-
schiedenen Formen der notariellen Thätigkeit die Personen, von denen
sie ausgeübt wird, in den Vordergrund zu rücken. Diesem Zweck wird
eine Zusammenstellung der Ausgabeposten nach den Empfängern der
von der Stadt gezahlten Gebühren am besten entsprechen. Sie läßst
sich freilich nicht durchführen, ohne dafs ein Rest von Registereinträgen
übrigbliebe, die statt des einen Gebührenempfängers entweder deren
mehrere oder wohl auch gar keinen nennen. Dieser Rest ist jedoch nicht
arheblich genug, um das Gesamtbild, welches wir durch die von uns
yewählte Anordnung des Stoffes von der Verteilung der städtischen
Notariatsgeschäfte erhalten, wesentlich zu beeinflussen.
a) An verschiedene Notare gezahlt. R31XIII: „10 £ Johann Simonis
für ein Instrument (des) Herrn Albrecht Driesbach, Vikariers.“ — R34XI:
i) Auch St. Gilgen genannt.