Dritter Abschnitt. Tafeln zur Geschichte des Stadthaushaltes. 759
A, Erläuterungen zu Tafel I bis IV. -
Diejenigen Register, deren Anfänge in ein und dasselbe Kalenderjahr fallen, und
die daher im Original dieselbe Nummer führen, unterscheiden wir ihrer chronologischen
Reihenfolge nach mit a, b, c. Für R78 lassen sich in Tafel I die laufenden Einnahmen
und der Aktivbestand am Schlusse der Rechnung nur schätzungsweise angeben, weil
die Höhe der ungebuchten Einnahmen nicht mit Sicherheit festzustellen ist.
Tafel II sondert in der bereits angedeuteten Weise (vergl. S. 756f.) die wirkliche
Rentenbewegung von der nur scheinbaren. Mit Hilfe der hierbei gewonnenen Er-
gebnisse stellt Tafel III in Rubrik c zunächst den Gesamtbetrag der wirklichen
Ausgaben fest, um dann ihre Zusammensetzung in Rubrik d bis i näher zu erläutern.
ber die Zweckbestimmung der unter i aufgeführten „Besonderen Ausgaben‘ giebt
der Nachweis am Fuße der Tafel Auskunft. Wer etwa unter ihnen zu R85 die 8000 G
vermissen sollte, welche die Stadt in diesem Jahre den Burggrafen für ihr Pfandrecht
am Zoll und Gericht bezahlte, sei daran erinnert, dafs diese Zahlung nicht in bar,
sondern durch Rückgabe eines burggräflichen Schuldbriefes erfolgte, den die Stadt
ihren Juden abgenommen hatte (vergl. Chron. I, 123). — Ausnahmsweise. sehen wir
in dieser Tafel davon ab, die Summe der nicht nachgewiesenen Ausgaben zu be-
vechnen, da sie im Hinblick auf die Ungleichheit der Rechnungsperioden nicht ge-
eignet erscheint, etwas Wesentliches zur Beurteilung des Ausgabeetats beizutragen.
Tafel IV weist den Anteil nach, welchen die hauptsächlichsten Einnahmequellen
an der wirklichen Gesamteinnahme haben. Die scheinbaren Einnahmen, die
aus Tafel II zu ersehen sind, führen wir hier aus Raummangel nicht noch einmal
auf. Ebenso sehen wir von einer Gegenüberstellung der Anleihen und der eigenen
Einnahmen der Stadt ab, da bei der ungleichen Länge der Rechnungsperioden das
jeweilige Verhältnis, in dem beide zu einander erscheinen, ein rein zufälliges ist und
für die Beurteilung des Einnahmeetats nichts austrägt. Dafs wir in Rubrik a
Losung und Agiogewinn ungeschieden von einander verrechnen, hat seinen Grund
in der oben (S. 737) beschriebenen Buchungsweise, die für die Register dieser Epoche
charakteristisch ist, und die sich in R80 bis R85 auch auf das Ungeld erstreckt.
Dagegen ist die Einnahme aus dem Losungkorn, die uns zuerst in R88b begegnet,
als besonderer Posten gebucht, wodurch von 1388 bis 1396 eine neue Berechnung
notwendig wird, um aus Agiogewinn, Losung und Losungkorn die gemeinsame Summe
zu ziehen. Dafs der Anteil, der dem Agiogewinn an dieser zugeschrieben werden
mufs, nur ein sehr geringer gewesen sein dürfte, ergiebt sich aus den kleinen Ein-
nahmeziffern derjenigen Register, für welche eine Losung nicht in Frage kommt.
Für das Register 1378 läfst sich aus dem schon oben angeführten Grunde auch die
Einnahme aus Agiogewinn und Losung nicht genau berechnen. Über die in Rubrik c
aufgeführten „Besonderen Einnahmen‘ giebt der Nachweis am Fulse der Tafel Aus-
kunft. Den Einnahmen aus der Beraubung der Juden ist entsprechend ihrer eminenten
Bedeutung für den gesamten Einnahmeetat dieser Epoche eine eigene Rubrik (d)
eingeräumt. In den 16216 %, welche sich unter ihr zum Jahre 1385 notiert finden,
ist der über 8000 G lautende burggräfliche Schuldbrief, der damals in den Besitz
der Stadt gelangte und zum pfandweisen Erwerb von Zoll und Gericht verwendet
wurde, entsprechend dem in Tafel III beobachteten Verfahren nicht einbegriffen.
In Rubrik m erscheint eine Einnahme vom Zoll nur vorübergehend, da der seinet-
wegen 1385 abgeschlossene Pfandvertrag nach vier Jahren von dem Burggrafen wieder
aufgelöst wurde, und der endgiltige Erwerb erst in das Jahr 1396 fällt (vergleiche
oben Seite 45. wo in Zeile 5 v. o. die Zahl 1385 sinngemäfs in 1396 zu korrigieren 1st),