(08 Sechster Teil. Ergebnisse und Entwicklung von 1377 bis 1794.
Aus ihr ist zu ersehen, dafs die Einnahmen aus
Grundherrschaft, Privatwirtschaft und Gebühren
indirekten Steuern | zusammen
lirekten Steuern | Da
Anleihen . ro
jer durchschnittlichen Gesamteinnahme ausmachen.
Ein anderes Bild erhalten wir, wenn wir den Einnahmeetat auf die
hm zu Grunde liegenden finanzpolitischen Erwägungen hin prüfen.
Wir unterscheiden zu diesem Zwecke die Einnahmen in solche, auf die
der Rat, wenn alles seinen ordentlichen Gang geht, mit einer gewissen
Sicherheit rechnen kann, und in solche, die er sich von Fall zu Fall
verschafft. Zu den ersteren, den ordentlichen Einnahmen, können wir
im allgemeinen die aus Grundherrschaft und Privatwirtschaft, aus Gebühren
and aus indirekten Steuern stammenden rechnen. Nur müssen wir dabei
lie in ihnen enthaltenen Einnahmen von zweifellos aufserordentlichem
Charakter, nämlich den Erlös aus den Kornverkäufen im Jahre 1434 und
‚438 mit 10332.95 und 4066.60 & sowie die Extragabe der Juden-
yemeinde im Jahre 1438 mit 5500 & abziehen.
Nicht zu den ordentlichen Einnahmen gehören dagegen die direkten
Steuern, bestehend aus Hussitensteuer, Grabengeld und Losung. Über die
Hussitensteuer brauchen wir kein Wort weiter zu verlieren; wir wissen
ja, dafs sie nur ein einziges Mal und zu einem ganz besonderen Zweck
arhoben wurde. Das Grabengeld kehrt zwar eine Reihe von Jahren hin-
Jurch regelmäfsig wieder, wird aber stets nur aus Anlafs eines allgemeinen
Aufgebots zur Grabenarbeit fällig, und dieses Aufgebot wird vom Rat im
Bedarfsfall als aufserordentliche Mafsregel beschlossen. Ähnlich verhält
28 sich mit der Losung. Auch sie wird als aufserordentliche Steuer aus-
geschrieben, so oft die sonstigen Mittel der Stadt zur Befriedigung des
Mfentlichen Geldbedarfs nicht mehr ausreichen. Aber da sie periodisch
wiederkehrt, und mit dieser Wiederkehr bestimmt gerechnet werden kann
and thatsächlich auch gerechnet wird, so bildet sie gewissermafsen ein
Mittelding zwischen den ordentlichen und aufserordentlichen Einnahmen.
Wegen der hervorragenden Bedeutung, die ihr im Rahmen des städtischen
Einnahmeetats zukommt, behandeln wir sie daher am besten getrennt
von den ordentlichen und aufserordentlichen Einnahmen als Einnahme-
zattung besonderer Art. Dafs die Rentenanleihen vom Standpunkt der
“inanzpolitik als besondere Einnahmegruppe behandelt werden müssen,
dyedarf keiner weiteren Begründung.
Das Bild, welches wir auf diese Weise erhalten, ist aus der neben-
stehenden ersten Tafel zu ersehen. Es zeigt, dafs sich die durchschnitt
„2.00... 22 Prozent
43 Prozent
34 Prozent