Volltext: Die reichsstädtische Haushaltung Nürnbergs (1. Band)

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Erster Abschnitt. Die Ämter der allgemeinen Verwaltung. 127 
portes in der Folge geregelt wurde. Die Weinrufer erhalten für ihre 
Bemühungen um den Schenkwein alljährlich je ein Viertelstück Putzbacher 
Tuch zu einem Amtsgewand. 
8 4. Der Stadtkoch. 
Unter denjenigen Beamten, welche vom Rat Dienstkleidung erhalten, 
wird auch ein Koch erwähnt, über dessen Funktionen alle weiteren Nach- 
rnchten fehlen. Da der Rat keinen Anlafs hatte, in der Stadt selbst einen 
Koch dauernd zu beschäftigen, so vermuten wir, dafs es sich. hier um einen 
Koch handelte, der die Pflicht übernommen hatte, sich solchen Ratsbot- 
schaften, die eines Koches bedurften, zur Verfügung zu halten. 
$ 5. Die Spielleute. 
Zu Beginn unserer Epoche finden wir drei Pfeifer und einen Lauten- 
schläger im Dienste der Stadt. 1432 tritt hierzu ein Trompeter und 1438 
vorübergehend auch noch ein Portatifer, der, wie sein Name sagt, das so- 
genannte Portatif, eine tragbare Orgel, spielt. Die Einstellung des Trom- 
peters erfolgte auf Grund eines königlichen Privilegs vom Jahre 1431, 
welches dem Rat als einem „merklichen“ Gliede des Reichs für ewige 
Zeiten die Freiheit gewährte, Trompeter und Posauner zu halten. Die 
Spielleute gelten, wie hieraus zu ersehen ist, zu unserer Zeit als ein 
Hoheitsattribut. Ihre Anstellung erfolgte also wohl in erster Linie aus 
Gründen der Repräsentation, wenn sie auch daneben den musikalischen 
Bedürfnissen der Bevölkerung zu gute kam. Wer vom Rat als Spielmann 
in Pflicht genommen wird, mufs geloben, der Stadt getreulich zu dienen 
und sich ohne Genehmigung des Rates nicht aus ihr zu entfernen. Als 
Dienstabzeichen erhält er ein silbervergoldetes Brustschild mit dem Wappen 
der Stadt. Sein Dienst besteht darin, dafs er den Bürgern auf ihr Er- 
fordern aufspielt. So besorgen die Spielleute z. B. im Auftrage des Rats 
die Tanzmusik bei Festlichkeiten auf dem Rathaus. Sie blasen den zum 
Schiefsplatz hinausziehenden Schützen den Marsch und konzertieren zur 
Feier der Kaiserkrönung im Jahre 1433 ‚auf offenem Marktplatze. Aber 
auch den einzelnen Bürgern stehen sie für Privatfestlichkeiten zur Ver- 
fügung, müssen dafür aber natürlich in jedem einzelnen Fall besonders 
honoriert werden. Von Zeit zu Zeit erhalten sie Urlaub zu einer Kunst- 
reise, um an Fürstenhöfen oder in fremden Städten zu spielen. Berück- 
sichtigt man die ihnen hieraus erfliefsenden Nebeneinnahmen, so erscheint 
ihre Besoldung recht reichlich bemessen. Zwar der Lautenschläger und 
der Portatifer mufsten sich mit 3 G" vierteljährlich begnügen, aber
	        
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