Volltext: Geschichte der Städtischen Handelsschule in Nürnberg

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wie die desfallsigen Verordnungen in einen Vollzug gesetzt werden 
können, der den örtlichen Verhältnissen sich anpaßt. 
8. Da alle vorbezeichneten Schulen mit einander in genauestem 
Zusammenhang und wechselseitiger Berührung stehen, und ein gedeih— 
licher Erfolg ihrer Leistungen nur durch Einheit ihrer Leitung bedingt 
ist, so werden dieselben unter ein Gesamtdirektorium gestellt, welches 
aus den Inspektoren der Gewerb- und Feiertagsschule, der Handels— 
gewerbschule, der Kunstgewerbschule, dann der polytechnischen Schule 
als Mitglieder der Direktion der polytechnischen Anstalt besteht, in 
welcher Eigenschaft dieselben unter Beibehaltung der ihnen verliehenen 
Titel als Rektoren resp. Direktoren an allen Beratungen und Beschluß— 
fassungen derselben Anteil nehmen.“ 
Mit dieser Ministerialentschließung war die Handelsschule als 
selbständige Spezialanstalt anerkannt. Aber erst unter dem 18. März 
1835 gab die Regierung Vorschriften über die Anderungen an der 
Kreisgewerbschule und über die Errichtung der Handelsschule. Doch 
der Magistrat hatte im Einverständnis mit Johannes Scharrer die 
in der Ministerialentschließung vom 22. Juni enthaltenen Verfügungen 
schon mit dem Anfang des Schuljahres 1834/35 in Vollzug gesetzt, 
„weil,“ wie er in einem Schreiben an das Kollegium der Gemeinde— 
bevollmächtigten vom 5. Januar 1836 sagt, „ein längeres Festhalten 
an dem vorgeschriebenen Lehrplan der Kreisgewerbschule eine Auflösung 
der technischen Lehranstalten voraussichtlich zur Folge gehabt haben 
würde. Der Fortbestand der ehemaligen höheren Bürgerschule als 
Handelsgewerbschule sei nunmehr gesichert, aber die Kreislandwirt— 
schafts- und Gewerbschule sei fortdauernd in einem prekären und 
mangelhaften Zustand.“ 
Wir wenden uns nunmehr speziell der Entwicklung der 
städtischen Handelsschule zu. 
Durch die Entschließung vom 22. Juni war zwar die Handels— 
schule als selbständige städtische Anstalt von der Kreisgewerbschule aus— 
geschieden, aber dadurch, daß sie dem Gesamtdirektorium unterstellt 
wurde, blieb sie unter staatlicher Leitung und Aufsicht. Sie konnte 
daher auch ihren Lehrplan nicht nach eigenem Ermessen feststellen, son— 
dern war an die von der Staatsregierung gegebenen Vorschriften gebunden. 
Gleichwohl beauftragte der Magistrat den Rektor Dr. Mönnich, 
einen Lehrplan für die neue Handelsgewerbschule zu entwerfen. Der— 
selbe entledigte sich sofort dieses Auftrags und legte einen Entwurf 
nder die Billigung des Gesamtdirektoriums und des Magistrates 
erhielt.
	        
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