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wie die desfallsigen Verordnungen in einen Vollzug gesetzt werden
können, der den örtlichen Verhältnissen sich anpaßt.
8. Da alle vorbezeichneten Schulen mit einander in genauestem
Zusammenhang und wechselseitiger Berührung stehen, und ein gedeih—
licher Erfolg ihrer Leistungen nur durch Einheit ihrer Leitung bedingt
ist, so werden dieselben unter ein Gesamtdirektorium gestellt, welches
aus den Inspektoren der Gewerb- und Feiertagsschule, der Handels—
gewerbschule, der Kunstgewerbschule, dann der polytechnischen Schule
als Mitglieder der Direktion der polytechnischen Anstalt besteht, in
welcher Eigenschaft dieselben unter Beibehaltung der ihnen verliehenen
Titel als Rektoren resp. Direktoren an allen Beratungen und Beschluß—
fassungen derselben Anteil nehmen.“
Mit dieser Ministerialentschließung war die Handelsschule als
selbständige Spezialanstalt anerkannt. Aber erst unter dem 18. März
1835 gab die Regierung Vorschriften über die Anderungen an der
Kreisgewerbschule und über die Errichtung der Handelsschule. Doch
der Magistrat hatte im Einverständnis mit Johannes Scharrer die
in der Ministerialentschließung vom 22. Juni enthaltenen Verfügungen
schon mit dem Anfang des Schuljahres 1834/35 in Vollzug gesetzt,
„weil,“ wie er in einem Schreiben an das Kollegium der Gemeinde—
bevollmächtigten vom 5. Januar 1836 sagt, „ein längeres Festhalten
an dem vorgeschriebenen Lehrplan der Kreisgewerbschule eine Auflösung
der technischen Lehranstalten voraussichtlich zur Folge gehabt haben
würde. Der Fortbestand der ehemaligen höheren Bürgerschule als
Handelsgewerbschule sei nunmehr gesichert, aber die Kreislandwirt—
schafts- und Gewerbschule sei fortdauernd in einem prekären und
mangelhaften Zustand.“
Wir wenden uns nunmehr speziell der Entwicklung der
städtischen Handelsschule zu.
Durch die Entschließung vom 22. Juni war zwar die Handels—
schule als selbständige städtische Anstalt von der Kreisgewerbschule aus—
geschieden, aber dadurch, daß sie dem Gesamtdirektorium unterstellt
wurde, blieb sie unter staatlicher Leitung und Aufsicht. Sie konnte
daher auch ihren Lehrplan nicht nach eigenem Ermessen feststellen, son—
dern war an die von der Staatsregierung gegebenen Vorschriften gebunden.
Gleichwohl beauftragte der Magistrat den Rektor Dr. Mönnich,
einen Lehrplan für die neue Handelsgewerbschule zu entwerfen. Der—
selbe entledigte sich sofort dieses Auftrags und legte einen Entwurf
nder die Billigung des Gesamtdirektoriums und des Magistrates
erhielt.