Volltext: Saecular-Feier der Naturhistorischen Gesellschaft in Nürnberg

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78. Bauen außerhalb der Ringmauern; 28. Mai 1903. 
wohnhäuser errichtet werden, welche höchstens aus einem Erdgeschoß 
inem Obergeschoß und einem Dachgeschoß bestehen. Fabrikgebäude 
sind ausgeschlossen. 
8 24. 
In Straßen und Straßenteilen, welche zum größeren Teil 
mit villenartigen Gebäuden besetzt oder für eine solche Bebauung 
bestimmt sind, zum Beispiel Frauentor⸗, Königstor⸗, Marientor⸗, 
daufertor⸗⸗ Maxtor⸗, Vestnertor⸗, Neutor⸗;, Westtor- und Spittler⸗ 
orgraben, Kontumazgarten⸗, Virchow⸗ und untere Pirkheimerstraße, 
ann bei Neubauten und Umbauten die Einhaltung dieser Bauweise 
m allgemeinen oder wenigstens die Beschränkung der Gebäudehöhe 
auf Erdgeschoß und zwei Obergeschosse gefordert werden. 
III. Schlußbestimmungen. 
8 25. 
Soweit nicht in Abteilung II dieser Vorschriften besondere 
Bestimmungen getroffen sind, kommen die allgemeinen Bestimmungen 
in Abteilung J zur Anwendung. 
8 26 
und Heynestraße, 
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In ganz besonderen Fällen kann von einzelnen dieser Vor⸗ 
schriften, jedoch unter Beobachtung der Bestimmungen der allgemeinen 
hauorduung. abgesehen werden, soferne hiebei weder öffentliche 
Interessen noch Rechte oder erhebliche Interessen eines Dritten 
beeinträchtigt werden. 
827. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf bestehende 
Vorder- und Rückgebäude dann Anwendung, wenn dieselben durch 
Umbau eine vollständige Umgestaltung erfahren. 
In diesem Falle darf indessen die bisherige Zahl der 
bewohnten Geschosse beibehalten werden. 
828. 
Mit dem Inkrafttreten der vorstehenden Vorschriften treten 
die ortspolizeilichen Vorschriften vom 20. Juni 1889, 12. September 
1889, 13. November 1896, 21. Januar 1896, 11. März 1886, 
16. Dezember 1898, 1. Juli 1899, 6. Juli 1899, 10. März 1900, 
9. Ma 1900, 23. Juli 1901, 17. Oktober 1901 und 1. Februar 
1902 außerkraft.
	        
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