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78. Bauen außerhalb der Ringmauern; 28. Mai 1903.
wohnhäuser errichtet werden, welche höchstens aus einem Erdgeschoß
inem Obergeschoß und einem Dachgeschoß bestehen. Fabrikgebäude
sind ausgeschlossen.
8 24.
In Straßen und Straßenteilen, welche zum größeren Teil
mit villenartigen Gebäuden besetzt oder für eine solche Bebauung
bestimmt sind, zum Beispiel Frauentor⸗, Königstor⸗, Marientor⸗,
daufertor⸗⸗ Maxtor⸗, Vestnertor⸗, Neutor⸗;, Westtor- und Spittler⸗
orgraben, Kontumazgarten⸗, Virchow⸗ und untere Pirkheimerstraße,
ann bei Neubauten und Umbauten die Einhaltung dieser Bauweise
m allgemeinen oder wenigstens die Beschränkung der Gebäudehöhe
auf Erdgeschoß und zwei Obergeschosse gefordert werden.
III. Schlußbestimmungen.
8 25.
Soweit nicht in Abteilung II dieser Vorschriften besondere
Bestimmungen getroffen sind, kommen die allgemeinen Bestimmungen
in Abteilung J zur Anwendung.
8 26
und Heynestraße,
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In ganz besonderen Fällen kann von einzelnen dieser Vor⸗
schriften, jedoch unter Beobachtung der Bestimmungen der allgemeinen
hauorduung. abgesehen werden, soferne hiebei weder öffentliche
Interessen noch Rechte oder erhebliche Interessen eines Dritten
beeinträchtigt werden.
827.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf bestehende
Vorder- und Rückgebäude dann Anwendung, wenn dieselben durch
Umbau eine vollständige Umgestaltung erfahren.
In diesem Falle darf indessen die bisherige Zahl der
bewohnten Geschosse beibehalten werden.
828.
Mit dem Inkrafttreten der vorstehenden Vorschriften treten
die ortspolizeilichen Vorschriften vom 20. Juni 1889, 12. September
1889, 13. November 1896, 21. Januar 1896, 11. März 1886,
16. Dezember 1898, 1. Juli 1899, 6. Juli 1899, 10. März 1900,
9. Ma 1900, 23. Juli 1901, 17. Oktober 1901 und 1. Februar
1902 außerkraft.