Einleitung. Einteilung der öffentlichen Einnahmen. 335
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denn die Stadt hat sie erst kürzlich durch Kauf vom König erworben
und dieser private Besitztitel darf neben der öffentlichen Gewalt, welche
der Rat auf allen Gebieten des städtischen Verkehrs thatsächlich aus-
zuüben vermag, und die auch für den Abschlufs des Kaufvertrags von Be-
deutung gewesen ist, nicht übersehen werden. Ganz ähnlich steht es mit
einem Teil der Gebühren und Strafgelder, die wir im fünften Abschnitt
darstellen; denn insoweit diese dem Kompetenzenkreis des alten könig-
lichen Schultheifsenamtes entstammen ‚ und mit ihm zusammen von der
Stadt käuflich erworben worden sind, können sie gleichfalls als privat-
rechtliche Einnahmen in Anspruch genommen werden, während anderer-
seits schon lange vor dem Kauf ein mehr als hundertjähriger Kampf
darüber entschieden hatte, dafs die Gerichtshoheit in der Stadt de facto
nicht mehr dem König und seinem Schultheils, sondern dem Rate zu-
stand. Noch schwieriger ist es, die in den drei folgenden Abschnitten
behandelten Einnahmen aus Vogteiabgaben, aus Geldzinsen und Korn-
gülten und aus dem Reichswald theoretisch scharf gegen einander ab-
zugrenzen; denn wenn wir als Vogteiabgaben diejenigen Leistungen be-
zeichnen, welche die Stadt von Personen minderen Rechts für den obrig-
keitlichen Schutz empfängt, den sie ihnen kraft ihrer politischen Macht-
stellung gewährt, so fallen zwar die Abgaben der N ürnberger Juden und
die Einnahmen aus dem Flecken Feucht ohne weiteres unter diesen Begriff,
In Wöhrd aber sind zum mindesten mit diesen vogteilichen Einnahmen
gewisse Grundzinsen verbunden, die einen mehr privatrechtlichen Charakter
iragen, während vollends in den mit den Geldzinsen zusammengestellten
Korngülten ihrem Wesen nach die obrigkeitliche Schutzgebühr und die
privatrechtliche N utzungsgebühr zu einer unauflöslichen Einheit ver-
schmolzen sind und die Einnahmen aus dem Reichswald ganz dieselbe
Vermischung der verschiedenen Rechte aufweisen, nur dafs ihnen in dem
Ertrage des Schafhofes und der Fischteiche noch rein eigenwirtschaft-
liche Elemente zur Seite treten. Mit letzteren greifen sie schon in die
im folgenden (neunten) Abschnitt behandelten Einnahmen aus den gewerb-
lichen Eigenbetrieben der Stadt über, die in sich wieder ein Konglomerat
von privatwirtschaftlichen und regalistischen Erträgen darstellen. Zu
klareren Unterscheidungen gelangen wir erst in den letzten Abschnitten, von
denen der zehnte die Einnahmen aus Immobiliarveräufserungen, der elfte die
aus Agiogewinn und Kapitalverzinsung und der zwölfte die Rentenverkäufe
umfalst. Einige Einnahmen von mehr zufälligem Charakter, die sich in
keinen der genannten zwölf Abschnitte einreihen lassen, sind anhangsweise
in einem dreizehnten vereinigt. Der vierzehnte und letzte stellt die ziffern-
mäfsigen Ergebnisse der gesamten Einnahmen unserer Epoche dar.