Volltext: Die reichsstädtische Haushaltung Nürnbergs (1. Band)

264 Zweiter Teil. Die Verwaltungsämter. 
% 
ir 
stromer berechtigt und verpflichtet, die Rüge der Förster entgegenzunehmen 
und selbst mit vier Knechten den Wald abzustreifen, um jeden, den er 
über einem Forstfrevel ertappt, zu pfänden. Die von den andern pfän- 
dungsberechtigten Beamten gepfändeten Wertobjekte sind an ihn aus- 
zuliefern, von ihm bis zum gesetzmäfsigen Verfallstermin für, den Kigen- 
tümer aufzubewahren und, wenn sie nicht rechtzeitig eingelöst werden, 
zu Gunsten des Amtes, bezw. der Stadt zu verkaufen. Im Falle eines 
Waldbrandes hat er die zunächstwohnenden Nutzungsberechtigten zum 
Löschen aufzubieten und die Löscharbeiten selbst zu leiten. Das Geld, 
welches er von Amts wegen einnimmt, liefert er zu den vier Goldfasten 
an die Losungstube ab, um am Schlusse des Geschäftsjahres Rechnung 
darüber abzulegen. Gewissermafsen im Nebenamte besorgt er die Ein- 
hebung und Verrechnung der nicht zum Waldstromeramte gehörigen Ab- 
gaben von den früher schon mit Genehmigung des Königs im Walde an- 
gelegten Äckern, der sogenannten „Fürreutzinsen“, und die Verwaltung des 
Zeidelamtes. Als Besoldung bezieht er den dritten Teil aller Amtsgefälle. 
Aufserdem ist der Rat verbunden, ihm alljährlich auf Kosten der Stadt 
fünf Stöfse Brennholz zurichten zu lassen. Inhaber des Amtes ist bis 
1439 Hans Weigel, der in dieser Stellung bereits seit 1417 nachweisbar ist. 
Der Unterforstmeister verwaltet das alte, mit dem Waldstromer- 
amt rivalisierende Forstmeisteramt. Ihm steht daher in Konkurrenz mit 
dem Obersten Forstmeister das Recht zur Holzanweisung und Pfändung 
zu, doch darf er zu letzterem Behuf den Wald nur von zwei Knechten 
nach Forstfrevlern abstreifen lassen. Was er an Amtsgefällen einnimmt, 
führt er zu den vier Goldfasten an die Losungstube ab, und legt wie sein 
Kollege jährlich einmal darüber Rechnung. Als Lohn werden ihm zwei 
Dritteile des von ihm eingelieferten Geldes zurückgegeben und für den 
Winter auf Kosten der Stadt drei Stöfse Brennholz geliefert. In unserer 
Epoche fungiert als Unterforstmeister Hans Morder. Auch er ist bereits 
seit 1417 im Amte nachweisbar. 
Der Oberste Amtmann des Waldes. Die Zweiteilung des Forst- 
meisteramtes war erklärlich, so lange das Waldstromeramt und das Forst- 
meisteramt den Interessen zweier unter einander rivalisierender Parteien 
dienten. Dieser Gegensatz hörte auf, als die beiden Ämter in den Besitz 
des Rates übergingen. Von der Möglichkeit, sie zur Vereinfachung der 
Verwaltung mit einander zu verschmelzen, hat der Rat jedoch erst am 
Ende unserer Epoche, im Jahre 1440, Gebrauch gemacht. Mit dem Be- 
ginn dieses Jahres scheiden nämlich die bisherigen Inhaber Hans Weigel 
und Hans Morder aus dem Dienste aus, und an ihre Stelle tritt unter 
dem Titel eines Obersten Amtmanns des Waldes Paul Stromer, der mit
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.