262 Zweiter Teil. Die Verwaltungsämter.
Bauerngüter zur Ausbeutung überlassen wurden. Dies waren die so-
genannten Zeidelgüter, deren Zahl und Lage aus beifolgendem Plan zu
ersehen ist. Zu jedem von ihnen gehörte ein den Revieren der Erbförster
vergleichbarer Waldabschnitt als Zeidelbezirk, in welchem der betreffende
Zeidler das ausschliefsliche Recht besafs, Bienenschwärme einzufangen,
Bäume zur Aufnahme von Bienenstöcken herzurichten, Honig auszunehmen
und jeden, der unberechtigterweise zu zeideln versuchte, oder sich sonst-
wie gegen die Bienen und deren Stöcke verging, zu pfänden. Die Gerichts-
barkeit über die Zeidelgüter, die Zeidler und die von diesen gepfändeten
Bienenfrevler stand einem vom König belehnten Zeidelrichter zu, der
Die zum Lorenzer Walde gehörigen Zeidelgüter.
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Die Ziffern geben die Zahl der in den Ortschaften geleqenen Zeidelgyiiter an
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in Ausübung seines Amtes alljährlich ein- bis zweimal in Feucht ein von
allen Zeidlern zu besuchendes Zeidelgericht abhielt. Dieses Zeidelgericht
oder, wie es allgemein genannt wurde, das „Zeidelamt zu Feucht“, war
samt dem Honiggeld nach mancherlei Wandlungen schliefslich in den
Besitz der Burggrafen gelangt, aus dem es durch den Kaufvertrag vom
Jahre 1427 in die Hände des Nürnberger Rats überging.
Durch den Kaufvertrag vom Jahre 1427 war die Stadt zweifellos die
meistberechtigte Nutzniefserin des Reichswaldes, und kraft ihres Rechts
auf Selbsthilfe auch dessen berufenste Beschützerin geworden, zumal sıe
als Inhaberin der Waldämter die Ausübung der gesamten Holzpolizei und
eine ausgedehnte Gerichtsbarkeit über die Mitberechtigten in ihrer Hand
vereinigte. Dennoch fehlte ihr, wie schon angedeutet, zur völligen Be-