Volltext: Die reichsstädtische Haushaltung Nürnbergs (1. Band)

Vierter Abschnitt. Die Ämter für Polizei und Wohlfahrtspflege. 219 
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drei bis sechs Geschworene Meister zu bestellen, damit sie die zur 
Branche gehörenden Betriebe polizeilich beaufsichtigen und, insofern die 
Gesetze es vorschreiben, auch die Qualität der fertigen Ware kontrollieren. 
Zeichenmeister und Schauer. Für die Färber fungieren zwei 
von den Geschworenen Meistern zugleich auch als „Zeichenmeister“, d. h. 
sie haben die in Nürnberg gefärbten und in der Farbe für echt befundenen 
Gewebe mit einem amtlichen, die gute Qualität beglaubigenden Stempel zu ver- 
sehen. Für Produkte, welche nicht in Nürnberg selbst hergestellt, sondern 
von auswärts importiert sind, sind aus den Reihen der Gewerbeangehörigen 
amtlich vereidigte Schauer angestellt, die dem Käufer oder Verkäufer 
auf‘ Wunsch die Vollwertigkeit der gekauften, bezw. verkauften Waren 
bescheinigen. Solche Schauer begegnen uns in unserer Epoche u. a. für 
Wolle, ‘Safran, Brot, Heringe, Fische, Vieh, Pferde, Bretter, Leder und 
Kupfer, Im Verkehr mit Wein fallen ihre Funktionen den Geschworenen 
Weinrufern und Weinprobierern, im Verkehr mit Edelmetallen dem Gold- 
streicher und dem Silberbrenner zu. 
AN diese Organe der niederen Gewerbepolizei werden Jahr für Jahr 
unmittelbar nach der Ratswahl in Gegenwart des Pfänders durch die be- 
reits früher erwähnten Herren ob dem Amtsbuch ernannt, instruiert und 
vereidigt. Eine Vergütigung aus der Stadtkasse wird ihnen für ihre pO- 
lizeiliche Thätigkeit nicht bezahlt. Sie sind vielmehr, soweit ihr Amt 
nicht ein unbesoldetes Ehrenamt ist, auf die von den Interessenten zu 
entrichtenden Gebühren angewiesen. Einige von ihnen haben einen 
gröfseren oder geringeren Teil der von ihnen vereinnahmten Gebühren 
an die Stadtkasse abzuführen. Dadurch erhalten sie den Charakter von 
Finanzbeamten, in welcher Eigenschaft sie uns noch einmal im nächsten 
Abschnitt beschäftigen werden. 
Um den Handelsverkehr mit rechtlich eindeutigen und unanfechtbaren 
Mafsen und Gewichten zu versorgen, giebt der Rat die Anfertigung von 
Mafsen und Gewichten nach dem Muster der auf dem Rathause auf- 
bewahrten Normalien zwar frei, läfst aber alle in den Verkehr gelangenden 
Kopien durch geschworene Mafseicher eichen. Der Gebrauch ungeeichter 
Mafse und Gewichte ist bei Strafe verboten. Größere Warenmengen müssen 
dem Käufer durch einen vereidigten Messer oder Wä ger zugemessen 
bezw. zugewogen werden. Die Wäger und die von ihnen bedienten öffent 
lichen Wagen werden wir bei der Darstellung der Finanzämter noch 
genauer kennen lernen, Vereidigte Messer sind für den Handel mit Kalk, 
$ 4. Mafs-, Gewichts- und Münzpolizei.
	        
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