Vierter Abschnitt. Die Ämter für Polizei und Wohlfahrtspflege. 219
sen Oder fände
der die Büttel In
ne erfen
NS der Om
Wd ein Hüter
de mit Ahter Bad)
ler KU
er laufenden. Hide
dt. für Jeden eig,
Zütet und AUlserdan
ler außerdem Noch
hädiet Werden, daß
“N, Welche für de
162. gezahlt werde
2, Im besondere,
“ücklich zu diesen
ı Jahren 1436 his
nlicher Kyecht
vamals herrschende
lizeivergehen ei
noch ein Kleiner
‚epolizei,
:amkeit und Sach
‚ewerbepolizeiror
oft bis ins ein
nisch gebildete
‚hen. Um ıhnen
Fällen sämtliche
verpflichtet, sch
ndern auch sich
änder oder dem
sind z. B. all
rgane der 0%
man sich, }
drei bis sechs Geschworene Meister zu bestellen, damit sie die zur
Branche gehörenden Betriebe polizeilich beaufsichtigen und, insofern die
Gesetze es vorschreiben, auch die Qualität der fertigen Ware kontrollieren.
Zeichenmeister und Schauer. Für die Färber fungieren zwei
von den Geschworenen Meistern zugleich auch als „Zeichenmeister“, d. h.
sie haben die in Nürnberg gefärbten und in der Farbe für echt befundenen
Gewebe mit einem amtlichen, die gute Qualität beglaubigenden Stempel zu ver-
sehen. Für Produkte, welche nicht in Nürnberg selbst hergestellt, sondern
von auswärts importiert sind, sind aus den Reihen der Gewerbeangehörigen
amtlich vereidigte Schauer angestellt, die dem Käufer oder Verkäufer
auf‘ Wunsch die Vollwertigkeit der gekauften, bezw. verkauften Waren
bescheinigen. Solche Schauer begegnen uns in unserer Epoche u. a. für
Wolle, ‘Safran, Brot, Heringe, Fische, Vieh, Pferde, Bretter, Leder und
Kupfer, Im Verkehr mit Wein fallen ihre Funktionen den Geschworenen
Weinrufern und Weinprobierern, im Verkehr mit Edelmetallen dem Gold-
streicher und dem Silberbrenner zu.
AN diese Organe der niederen Gewerbepolizei werden Jahr für Jahr
unmittelbar nach der Ratswahl in Gegenwart des Pfänders durch die be-
reits früher erwähnten Herren ob dem Amtsbuch ernannt, instruiert und
vereidigt. Eine Vergütigung aus der Stadtkasse wird ihnen für ihre pO-
lizeiliche Thätigkeit nicht bezahlt. Sie sind vielmehr, soweit ihr Amt
nicht ein unbesoldetes Ehrenamt ist, auf die von den Interessenten zu
entrichtenden Gebühren angewiesen. Einige von ihnen haben einen
gröfseren oder geringeren Teil der von ihnen vereinnahmten Gebühren
an die Stadtkasse abzuführen. Dadurch erhalten sie den Charakter von
Finanzbeamten, in welcher Eigenschaft sie uns noch einmal im nächsten
Abschnitt beschäftigen werden.
Um den Handelsverkehr mit rechtlich eindeutigen und unanfechtbaren
Mafsen und Gewichten zu versorgen, giebt der Rat die Anfertigung von
Mafsen und Gewichten nach dem Muster der auf dem Rathause auf-
bewahrten Normalien zwar frei, läfst aber alle in den Verkehr gelangenden
Kopien durch geschworene Mafseicher eichen. Der Gebrauch ungeeichter
Mafse und Gewichte ist bei Strafe verboten. Größere Warenmengen müssen
dem Käufer durch einen vereidigten Messer oder Wä ger zugemessen
bezw. zugewogen werden. Die Wäger und die von ihnen bedienten öffent
lichen Wagen werden wir bei der Darstellung der Finanzämter noch
genauer kennen lernen, Vereidigte Messer sind für den Handel mit Kalk,
$ 4. Mafs-, Gewichts- und Münzpolizei.