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Zweiter Teil. Die Verwaltungsämter.
82, Die Gehilfen des Pfänders,
Bedarf der Pfänder zur Beitreibung von Geldbufsen oder Pfändern
der Unterstützung, so requiriert er die Stadtknechte “oder die Büttel, Zur
Vernichtung der wegen ungesetzlicher‘ Beschaffenheit konfiszierten: Wären
bedient er sich des Leben. Für die Aufrechterhaltung der Ordnung‘ auf
dem Markt ist ihm ein besonderer Marktmeister und ein Hüter-“dm
Heumarkt zur Seite gestellt, die, wie es scheint, beide mit ihrer: Beßgol-
dung auf Abgaben und Trinkgelder der Marktbesucher angewiesen: sind.
Die Beseitigung der in den Strafsen herrenlos umher laufenden: Hunde
liegt einem Hundeschläger ob, dem von der Stadt für jeden. einge-
fangenen und getöteten Hund ein halber Schilling vergütet und aufserdem
noch alljährlich ein Bekleidungszuschufs gewährt wird.
Zur Überwachung des Publikums kann der Pfänder aufserdem' noch
nach Bedarf Hilfskräfte heranziehen, die dadurch entschädigt‘ werden, dafs
sie jedesmal den fünften Teil der Geldbufsen erhalten, welche ‘für die
von ihnen zur Anzeige gebrachten Polizeikontraventionen gezahlt werden.
Das gilt ganz im allgemeinen von jedem Denunzianten, im besonderen
aber von denjenigen Personen, die der Pfänder ausdrücklich zu diesem
Behufe als seine „Knechte“ in Pflicht nimmt. In den Jahren 1436 bis
1439 finden wir vorübergehend auch eine Anzahl heimlicher Knechte
in seinem Dienst, welche wohl mit Rücksicht auf die damals herrschende
Teuerung und die hierdurch bedingte Zunahme der Polizeivergehen ein:
gestellt waren, und denen zu ihrem Strafgelderanteil noch ein kleiner
Zuschulßfs aus der Stadtkasse vezahlt wurde.
$ 3. Die Selbstverwaltungsämter der Gewerbepolizei. ;
Die Geschworenen Meister. Besondere Aufmerksamkeit und Sach-
kunde erfordert die Durchführung der zahlreichen Gewerbepolizeivor-
schriften, welche die handwerksmäfsige Warenproduktion oft bis ins ein-
zelne regeln, und die sich dem Verständnis nicht technisch gebildeter
Laien ganz oder doch wenigstens zum grofsen Teil entziehen. Um ihnen
Geltung zu verschaffen, werden in besonders wichtigen Fällen sämtliche
Meister des in Frage stehenden Gewerbes durch Schwur verpflichtet, sich
nicht nur im eigenen Betriebe streng daran zu halten, sondern auch sich
gegenseitig zu überwachen und etwaige Verstößse dem Pfänder oder dem
Regierenden Bürgermeister anzuzeigen. In dieser Weise sind z. B. alle
Bäcker, Brauer, Goldschmiede, Messerer und Walker als Organe der Ge-
werbepolizei vereidigt. Für andere Gewerbezweige begnügt man sich, je