Volltext: Die reichsstädtische Haushaltung Nürnbergs (1. Band)

210 
a 
Zweiter Teil. Die Verwaltungsämter. 
82, Die Gehilfen des Pfänders, 
Bedarf der Pfänder zur Beitreibung von Geldbufsen oder Pfändern 
der Unterstützung, so requiriert er die Stadtknechte “oder die Büttel, Zur 
Vernichtung der wegen ungesetzlicher‘ Beschaffenheit konfiszierten: Wären 
bedient er sich des Leben. Für die Aufrechterhaltung der Ordnung‘ auf 
dem Markt ist ihm ein besonderer Marktmeister und ein Hüter-“dm 
Heumarkt zur Seite gestellt, die, wie es scheint, beide mit ihrer: Beßgol- 
dung auf Abgaben und Trinkgelder der Marktbesucher angewiesen: sind. 
Die Beseitigung der in den Strafsen herrenlos umher laufenden: Hunde 
liegt einem Hundeschläger ob, dem von der Stadt für jeden. einge- 
fangenen und getöteten Hund ein halber Schilling vergütet und aufserdem 
noch alljährlich ein Bekleidungszuschufs gewährt wird. 
Zur Überwachung des Publikums kann der Pfänder aufserdem' noch 
nach Bedarf Hilfskräfte heranziehen, die dadurch entschädigt‘ werden, dafs 
sie jedesmal den fünften Teil der Geldbufsen erhalten, welche ‘für die 
von ihnen zur Anzeige gebrachten Polizeikontraventionen gezahlt werden. 
Das gilt ganz im allgemeinen von jedem Denunzianten, im besonderen 
aber von denjenigen Personen, die der Pfänder ausdrücklich zu diesem 
Behufe als seine „Knechte“ in Pflicht nimmt. In den Jahren 1436 bis 
1439 finden wir vorübergehend auch eine Anzahl heimlicher Knechte 
in seinem Dienst, welche wohl mit Rücksicht auf die damals herrschende 
Teuerung und die hierdurch bedingte Zunahme der Polizeivergehen ein: 
gestellt waren, und denen zu ihrem Strafgelderanteil noch ein kleiner 
Zuschulßfs aus der Stadtkasse vezahlt wurde. 
$ 3. Die Selbstverwaltungsämter der Gewerbepolizei. ; 
Die Geschworenen Meister. Besondere Aufmerksamkeit und Sach- 
kunde erfordert die Durchführung der zahlreichen Gewerbepolizeivor- 
schriften, welche die handwerksmäfsige Warenproduktion oft bis ins ein- 
zelne regeln, und die sich dem Verständnis nicht technisch gebildeter 
Laien ganz oder doch wenigstens zum grofsen Teil entziehen. Um ihnen 
Geltung zu verschaffen, werden in besonders wichtigen Fällen sämtliche 
Meister des in Frage stehenden Gewerbes durch Schwur verpflichtet, sich 
nicht nur im eigenen Betriebe streng daran zu halten, sondern auch sich 
gegenseitig zu überwachen und etwaige Verstößse dem Pfänder oder dem 
Regierenden Bürgermeister anzuzeigen. In dieser Weise sind z. B. alle 
Bäcker, Brauer, Goldschmiede, Messerer und Walker als Organe der Ge- 
werbepolizei vereidigt. Für andere Gewerbezweige begnügt man sich, je
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.