Volltext: Die reichsstädtische Haushaltung Nürnbergs (1. Band)

Dritter Abschnitt. Die Ämter für Rechtspflege. 213 
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Wurde er aufserhalb der Stadt verwendet, so verdoppelten sich 
diese Sätze, und es trat die beim auswärtigen Dienst übliche freie Ver- 
pflegung hinzu. 
Trotz dieser materiellen Vorteile war es nicht immer leicht, einen 
geeigneten Mann für das Amt zu gewinnen. So mufste sich der Rat im 
Jahre 1432 aushilfsweise den Henker der Stadt Weifsenburg leihen, weil 
es ihm nicht gelungen war, für seinen abgegangenen Züchtiger rechtzeitig 
Ersatz zu finden; und im folgenden Jahre hören wir von vergeblichen 
Verhandlungen, die mit dem Züchtiger von Zwickau wegen Übertritts in 
nürnbergischen Dienst gepflogen wurden. Erst 1435 ist das Amt wieder 
ordnungsmäfsig besetzt. Sein Inhaber wird mit bedeutsamer Kürze als 
„Meister Fritz“ bezeichnet. 
$ 4. Der Lochhüter. 
Dem Lochhüter steht die Obhut über diejenigen Personen zu, die in 
dem als Gefängnis eingerichteten Rathauskeller, dem sogenannten „Loch“, 
in Haft gehalten werden. Er hat nicht nur für die Beschliefsung, sondern 
auch für die Beköstigung der ihm anvertrauten Gefangenen, für die Her- 
richtung ihres Strohlagers und für die Reinigung und Heizung ihrer 
Zellen zu sorgen. Eine Magd, die er sich für eigene Rechnung hält, 
geht ihm hierbei zur Hand.‘ Sein Gehalt beträgt für jede Goldfasten 4 &, 
beläuft sich also auf 16 & Jährlich. Aufserdem erhält er für jeden Ge- 
fangenen ein Kost- oder Atzgeld von 2 £% oder 24 hl pro Tag, wovon 
wohl mindestens der dritte Teil als Reingewinn in seine Tasche fliefst. 
Das Amt befand sich bis 1429 in Händen des ehemaligen Stadtknechts 
Heinrich Pollinger. Als dieser 1430 zum Hausknecht befördert wurde, 
folgte ihm ein gewisser Hans Zirkendorfer, der aber schon nach drei 
Jahren durch den Büttel Ulrich Bolz ersetzt wurde. 
8 5. Die Beaufsichtigung der Turmgefangenen. 
Im Loch, dessen Räumlichkeiten sehr beschränkt gewesen zu sein 
scheinen, wurden im allgemeinen nur die zu peinlicher Untersuchung be- 
stimmten Gefangenen verwahrt. Diejenigen Personen hingegen, welche 
eine Freiheitsstrafe zu verbüflsen hatten, oder über die, wie es z. B. bei 
säumigen Schuldnern geschah, Zwangshaft wegen Rechtsverweigerung ver- 
hängt worden war, legte der Rat entweder in Bürgerquartiere oder auf 
einen der zahlreichen Mauertürme, wo ihre Verpflegung durch private 
Vereinbarungen mit den Mietsbewohnern des betreffenden Turmes oder
	        
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