Dritter Abschnitt. Die Ämter für Rechtspflege. 213
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Wurde er aufserhalb der Stadt verwendet, so verdoppelten sich
diese Sätze, und es trat die beim auswärtigen Dienst übliche freie Ver-
pflegung hinzu.
Trotz dieser materiellen Vorteile war es nicht immer leicht, einen
geeigneten Mann für das Amt zu gewinnen. So mufste sich der Rat im
Jahre 1432 aushilfsweise den Henker der Stadt Weifsenburg leihen, weil
es ihm nicht gelungen war, für seinen abgegangenen Züchtiger rechtzeitig
Ersatz zu finden; und im folgenden Jahre hören wir von vergeblichen
Verhandlungen, die mit dem Züchtiger von Zwickau wegen Übertritts in
nürnbergischen Dienst gepflogen wurden. Erst 1435 ist das Amt wieder
ordnungsmäfsig besetzt. Sein Inhaber wird mit bedeutsamer Kürze als
„Meister Fritz“ bezeichnet.
$ 4. Der Lochhüter.
Dem Lochhüter steht die Obhut über diejenigen Personen zu, die in
dem als Gefängnis eingerichteten Rathauskeller, dem sogenannten „Loch“,
in Haft gehalten werden. Er hat nicht nur für die Beschliefsung, sondern
auch für die Beköstigung der ihm anvertrauten Gefangenen, für die Her-
richtung ihres Strohlagers und für die Reinigung und Heizung ihrer
Zellen zu sorgen. Eine Magd, die er sich für eigene Rechnung hält,
geht ihm hierbei zur Hand.‘ Sein Gehalt beträgt für jede Goldfasten 4 &,
beläuft sich also auf 16 & Jährlich. Aufserdem erhält er für jeden Ge-
fangenen ein Kost- oder Atzgeld von 2 £% oder 24 hl pro Tag, wovon
wohl mindestens der dritte Teil als Reingewinn in seine Tasche fliefst.
Das Amt befand sich bis 1429 in Händen des ehemaligen Stadtknechts
Heinrich Pollinger. Als dieser 1430 zum Hausknecht befördert wurde,
folgte ihm ein gewisser Hans Zirkendorfer, der aber schon nach drei
Jahren durch den Büttel Ulrich Bolz ersetzt wurde.
8 5. Die Beaufsichtigung der Turmgefangenen.
Im Loch, dessen Räumlichkeiten sehr beschränkt gewesen zu sein
scheinen, wurden im allgemeinen nur die zu peinlicher Untersuchung be-
stimmten Gefangenen verwahrt. Diejenigen Personen hingegen, welche
eine Freiheitsstrafe zu verbüflsen hatten, oder über die, wie es z. B. bei
säumigen Schuldnern geschah, Zwangshaft wegen Rechtsverweigerung ver-
hängt worden war, legte der Rat entweder in Bürgerquartiere oder auf
einen der zahlreichen Mauertürme, wo ihre Verpflegung durch private
Vereinbarungen mit den Mietsbewohnern des betreffenden Turmes oder