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Zweiter Abschnitt. Die Ämter der Kriegsverwaltung. 159
Aufserdem stellen ihre Schlösser dem Rate zur Verfügung, indem sie
sich für den Bedarfsfall auch zu persönlichem Dienst verpflichten:
1. Mathes von Mengersreut, der für die Gewartung mit seinem
Schlofs Hohenburg 1431 ein Wartegeld von 100 G empfängt.
2. Wilhelm Grofs zur Altenburg, der für die Gewartung mit seinem
Schlofs Altenburg bei Fürth in den Jahren 1434 und 1435 42 Gi" empfängt.
Als ständiges Organ für alle die Söldner betreffenden Verwaltungs-
angelegenheiten fungiert der Söldnermeister, ein dem Bürgermeister-
xolleg angehörender Ratsherr, dessen Aufgabe es ist, den Söldnern zu
„gebieten“ und ihrer zu „pflegen“. Das Gebieten besteht der Haupt-
sache nach darin, dafs er, so oft die Entsendung eines oder mehrerer
Söldner vom Rat oder den dazu bevollmächtigten Organen, also etwa
von den Regierenden Bürgermeistern, angeordnet wird, aus der zur Ver-
:ügung stehenden Mannschaft diejenigen bestimmt, welche sich zum Aus-
reiten fertig machen sollen. Den Befehl dazu hatte er den Aufzubietenden
entweder selbst zu überbringen oder durch seine Hausbediensteten zu-
stellen zu lassen. Seine Pflege der Söldner beschränkt sich im wesent-
lichen darauf, dafs er dem Rat ihre Anliegen übermittelt, und die von
ihnen oder ihren Pferden erlittenen Dienstbeschädigungen begutachtet.
Aus eigener Machtvollkommenheit darf er Urlaub bis zu drei Tage und
nnerhalb eines Umkreises von sechs Meilen gewähren. Ebenso kann er
auf seine Verantwortung hin den Söldnern kleinere Gehaltsvorschüsse in
der Losungstube auswirken. Mit der Soldauszahlung selbst hat er nichts
zu thun, da sie durch die Losunger direkt erfolgt. Dagegen erscheint er
wegen seiner Personalkenntnis vorzüglich geeignet; um mit den neu anzu-
stellenden Dienern die Soldverträge zu vereinbaren. Die meisten Söldner-
gestallungen erfolgen daher durch ihn oder unter seiner Mitwirkung.
In unserer Epoche liegt das Söldnermeisteramt in den Händen Erhard
Hallers, der 1435 vom Jüngeren zum Älteren Bürgermeister befördert
wurde, und als Entgelt für seine Mühwaltung zu jedem Weihnachtsfest
ein Geschenk von 17% & erhält.
$ 4. Die Gehenden Söldner oder die Trabanten.
Der militärische Sicherheitsdienst beschränkt sich unter normalen
Umständen auf den Ausguck von den Türmen und auf die Überwachung
ler Landstrafsen in der Umgebung der Stadt. Ersterer ist, wie wir sahen,
dem berufsmäfsig angestellten Wächterpersonal, letztere den Reitenden
Söldnern anvertraut. Für Infanterie hat der Rat unter diesen Umständen
nur in Ausnahmefällen Verwendung. Daher sieht er von der Unterhaltung
einer stehenden Fufstruppe ab und begnügt sich mit einer Art Schützen-