Objekt: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1910 (1910 (1911))

chwerden 
erführun 
gendlichen 
sqewerbe 
en vorge⸗ 
anzeige. 
beordnum 
Oood 
—A 
7 
15 
D 
9— 
J.1, 
— IJ 
d 
Gewerbe- und Straßenpolizei 
80 
Die vermehrte Zulassung von Überarbeit war einesteils veranlaßt durch die Besserung 
der Geschäftsaussichten, andernteils aber und zwar hauptsächlich war die Ursache des Mehr— 
bedarfs die gesetzliche Minderung der Höchstarbeitszeit von 11 auf 10 Stunden, die am 1. Januar 
1910 in Kraft trat. 
Reinigungsarbeiten durch Arbeiterinnen an den Vorabenden der Sonntage nach 55 AUhr 
abends waren erlaubt: in 1 (— Kunstanstalt für J Arbeiterin, in — (1) Ochsenmaulsalatfabrik 
ür — (2) Arbeiterinnen, in — (1) reeißzeugfabrik für — (7) Arbeiterinnen, in — (1) Spreng— 
toffabrik für — (M Arbeiterinnen. 
VNachschau in handwerksmäßigen Betrieben. Gemäß der zum Vollzug der Kaiserlichen 
Verordnung vom 9. Juli 1900 und der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 13. Juli 1900 
ergangenen Ministerialentschließung vom 18. Dezember 10900, betreffend die Beschäftigung von 
ugendlichen Arbeitern und Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrieb. wurde die ent— 
prechende Nachschau gehalten. 
Es wurden im Berichtsjahre 513 (611) Kontrollen ausgeführt, die 78 (67) Beanstandungen 
zur Folge hatten. 
Strafanzeigen waren, wie im Vorjahre, nicht erforderlich. 
Auf Grund der bestehenden Sonderbestimmungen wurde in verschiedenen sonstigen hand— 
werksmäßigen Betrieben die Aufsicht durchgeführt: 
157 (58) mal in Betrieben, in denen Tierhaare und Borsten verarbeitet werden, wobei 
sich M (30) Beanstandungen ergaben, die jedoch ohne Veranlassung zu Strafanzeigen behoben 
vurden; 
96 (89) mal in Buchdruckereien, wobei 32 (19) Beanstandungen erhoben wurden, die ohne 
Strafanzeige zur Erledigung kamen; J 
42 (67) mal in Steinmetzbetrieben, wobei sich 10 (11) Beanstandungen ergaben, die keinen 
Anlaß zur Strafanzeige boten; 
171 (129) mal in Maler-, Anstreicher- und Tünchereibetrieben, wobei 22 (19) Beanstan— 
dungen erhoben wurden, die ohne Strafanzeige zur Erledigung kamen; 
37 (25) mal in Wäschefabriken u. a. wobei sich 13 (7) Beanstandungen, jedoch ohne Anlaß 
zu Strafanzeigen ergaben; 
872 (1048) mal bei Kleidermacherinnen, Putzmacherinnen, Damenschneiderinnen und in 
Damenkonfektionsgeschäften, wobei sich 227 (317) Beanstandungen ergaben. die — (4) Straf— 
anzeige notwendig machten. 
Auf Grund der oberpolizeilichen Vorschriften vom 7. November 1006, die Einrichtung 
und den Betrieb von Bäckereien, Konditoreien und verwandten Betrieben betreffend, wurden 
in 215 (225) Bäckereien die Arbeitsräume eingesehen und ausgemessen. 
Bei 135 (190) Bäckereien entsprachen die Arbeitsräume den oberpolizeilichen Vorschriften 
nicht; 74 (181) derartige Fälle gingen vom Vorjahre über. Hinsichtlich der beanstandeten Bäcke— 
reien hat die Kgl. Regierung von Mittelfranken 
in 105 (180) Fällen Befreiung von der Einhaltung der Vorschriften gewährt; 
„453 (01) Fällen wurde auf ein oder mehrere Jahre Nochsicht erteilt; 
„285 (18) Fällen erfolgten Umbauten der Bäckereianlagen; 
„162 Faͤll wurde der Bäckereibetrieb freiwillig eingestellt, weil er den Vor— 
schriften nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten bätte 
nachkommen können; 
„35 (74) Fällen waren die eingeleiteten Verhandlungen am Schlusse des Berichts— 
jahres noch nicht abgeschlossen. 
Nachschau in Gast- und Schankwirtschaften. Auf Grund der Bundesrats-Verordnung 
23. Januar 1902 über die Beschäftigung von Gehilfen und Lehrlingen in Gast- und 
vom
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.